Entnommen aus Politische Berichte Nr. 10/2016

 

Schweiz: Nationalisten isoliert

Vor knapp drei Jahren konnten die Nationalisten von der Schweizerischen Volkspartei (SVP) triumphieren: In einer Volksabstimmung konnten sie, wenn auch mit nur sehr knapp mit 50,3% Volksmehr und 12 5/2 Ständemehr, einen neuen Verfassungsartikel durchsetzen, der bewusst gegen den von der Schweiz vertraglich zugesicherten freien Personenverkehr mit der Europäischen Union verstößt (Wortlaut siehe Kasten).

Der Schweizer Regierung und dem Parlament bleiben nur noch wenige Monat Zeit, bis Februar 2017, diese Verfassungsänderung in Gesetze umzusetzen. Auf Vorschlag der Regierung hat Ende September die Mehrheit des Nationalrats (= Bundesparlament) einer Regelung zugestimmt, die in der Presse allgemein als „Inländervorrang light“ bezeichnet wird.

Die Abstimmung im Nationalrat verlief eindeutig: mit 126 zu 67 Stimmen und 3 Enthaltungen wurde das Gesetz in der Schlussabstimmung angenommen. Alle Parteien außer der SVP befürworteten es, die Allianz der Nationalisten mit den Bürgerlichen, die es bei vielen Abstimmungen bisher gab, kam hier nicht zu Stande. Auch der Versuch der SVP, in den Abstimmungen über einzelne Passagen Verschärfungen unterzubringen, scheiterte, wenn auch manchmal nur knapp.

Inhalt dieses „sanften Inländervorrangs“ ist:

Der Bundesrat (=Regierung) kann eine Meldepflicht für offene Stellen bei den Arbeitsämtern erlassen, die dann den Firmen eventuell einen Schweizer Bewerber vorschlagen, die Firma können aber weiterhin einstellen, wen sie wollen. Erzielt die Meldepflicht nicht die erwünschte Wirkung, kann der Bundesrat „bei schwerwiegenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen geeignete Abhilfemaßnahmen“ beschließen. Sie sind im Gesetzesentwurf nicht definiert. Der Bundesrat legt den Schwellenwert zur Auslösung und die Dauer der Maßnahmen fest. Er kann sie regional und auf bestimmte Berufsgruppen beschränken. Die über die Meldepflicht hinausgehenden Abhilfemaßnahmen müssen im Gemischten Ausschuss gemeinsam mit der EU beschlossen werden, wenn sie nicht mit der Freizügigkeit kompatibel sind. Abhilfemaßnahmen bei schwerwiegenden Problemen, die durch Grenzgänger verursacht werden, werden vom Bundesrat auf Antrag der Kantone beschlossen. Auch sie müssen einvernehmlich mit der EU beschlossen werden. Entscheidende Kriterien für die Aktivierung sind das Bruttoinlandprodukt, die Beschäftigung und die Arbeitslosigkeit.

Jetzt muss noch der Ständerat (Ländervertretung aus je zwei direkt in den Kantonen gewählten Vertretern) dar­über befinden, eine erste Diskussion im zuständigen Ausschuss ergab grundsätzliche Zustimmung , bei einzelnen Punkten dürfte es noch Veränderung in Richtung einer Verschärfung des Gesetzentwurfs aus dem Nationalrat geben (z.B., dass die Firmen vom Arbeitsamt vorgeschlagene Bewerber zwingend zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen). Die Abstimmung dürfte vermutlich im November stattfinden.

EU-Kommissionspräsident Junker hat dem Bundespräsidenten Schneider-Amman signalisiert, dass die Europäische Union einer solchen Regelung zustimmen könne, auch wenn es noch offene Fragen gibt.

Damit hat die Schweiz auch Konsequenzen aus der Brexit-Abstimmung gezogen. Anders als Großbritannien will das Land in der Kooperation mit der Europäischen Union bleiben.

KASTEN

Geänderte Schweizer Verfassung

„Art. 121a (neu) Steuerung der Zuwanderung

1 Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.

2 Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden.

3 Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.

4 Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.

5 Das Gesetz regelt die Einzelheiten

Alfred Küstler

 

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