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s14 Crowdworking

Gewerkschaften beraten über den Umgang mit neuen Themen der Arbeitswelt

Mit einer „Frankfurter Erklärung zu plattformbasierter Arbeit. Vorschläge für Plattformbetreiber, Kunden, politische Entscheidungsträger, Beschäftigte und Arbeitnehmerorganisationen“ haben sich Ende 2016 Gewerkschaften aus Dänemark, Österreich, Kanada, Schweden, USA und Deutschland zu einem schwierigen Thema geäußert. Wie sollen Gewerkschaften, wie das Arbeitsrecht mit neuen Formen von Arbeit umgehen, die in den letzten Jahren über das Internet geschaffen wurden und mit denen weltweit inzwischen Millionen Menschen Einkommen verdienen? Wie soll diese Form von Arbeit, genutzt von „alten“ wie „neuen“ Konzernen, reguliert, die Beschäftigten vor Missbrauch und sozialer Not geschützt werden? Hier Auszüge der Erklärung, in voller Länge auf www.igmetall.de unter „Presse“ am 6.12.2016. Rüdiger Lötzer, Berlin

„Crowdsourcing“ meint die Praxis, Arbeit an eine nicht näher definierte „Menge“ (crowd) auszugliedern. Das heutige Crowdsourcing findet typischerweise über das Internet statt, unter Einsatz einer meist als „Plattform“ bezeichneten technischen Vermittlungsinstanz. In den vergangenen zehn Jahren haben Privatpersonen sowie Organisationen verschiedener Größe und aus allen Sektoren begonnen, Crowdsourcing als Alternative zur Beschäftigung eigener Mitarbeiter oder Beauftragung spezifischer Auftragnehmer zu nutzen. … Plattformen fungieren mittlerweile als Arbeitsvermittler in den Bereichen Industrie- und Grafikdesign, Ingenieurswesen, Programmierung, Verwaltung, Marketing und Kundenbetreuung, wissenschaftliche Forschung, Transport und Logistik (beispielsweise Taxi- und Lieferdienste), Hausarbeit, Qualitätskontrolle im Einzelhandel (beispielsweise Testkäufe), Rechtsdienstleistungen, Buchhaltung und Sexarbeit. Die auf solchen Plattformen tätigen Beschäftigten werden von den Plattformbetreibern häufig als unabhängige Auftragnehmer klassifiziert, wodurch sie typischerweise von den Bestimmungen des Rechts- und Arbeitsschutzes ausgeschlossen werden, die während der letzten hundert Jahre durchgesetzt wurden.

Am 13. und 14. April 2016 trafen in Frankfurt am Main … Vertreter der … genannten Organisationen mit Rechtsberatern und technischen Beratern aus Asien, Europa und Nordamerika zusammen, um folgende Punkte zu diskutieren:

• (sowohl positive als auch negative) wirtschaftliche und soziale Folgen der Ausweitung von Crowdsourcing und plattformbasierter Arbeit auf die lokalen, nationalen und internationalen Arbeitsmärkte;

• die Rolle der Gewerkschaften und anderer Arbeitnehmerorganisationen bei der Umsetzung des mit plattformbasierter Arbeit einhergehenden Versprechens, großen Gruppen vormals ausgeschlossener Personen, etwa der Bevölkerung in sogenannten Entwicklungsländern, Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen und allen Beschäftigten innerhalb ihres Arbeitslebens ein bislang unbekanntes Ausmaß an Freiheit und Flexibilität zu verschaffen, dabei aber zugleich Elemente des „traditionellen“ Beschäftigungsverhältnisses beizubehalten, die durch Arbeitsauseinandersetzungen über zwei Jahrhunderte erstritten worden sind:

Im Folgenden sind die Schlüsselthemen benannt, die sich im Laufe der Workshop-Diskussion herauskristallisiert haben.

Wahrung nationalen Rechts und internationaler Prinzipien

• Online-Arbeitsplattformen müssen sich an geltendes Recht halten. Dazu gehören bestehende Verfahren zur Prüfung der Beschäftigungsform (zum Beispiel, ob es sich bei einer Person um einen Angestellten oder um einen selbständigen Auftragnehmer handelt), gesetzliche Bestimmungen zu Arbeitseinkommen, Steuerrecht, relevante Arbeitsmarktregulierungen, relevante internationale Arbeitsabkommen wie etwa die Verbote von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, Antidiskriminierungsgesetze und die Pflicht zur Einzahlung in soziale Sicherheitssysteme; des Weiteren sind relevante tarifliche Regelungen zu beachten. …

Klärung des Beschäftigungsverhältnisses

• Viele Betreiber von Online-Arbeitsplattformen leugnen den eigenen Arbeitgeberstatus und erwarten von ihren Beschäftigten, dass diese sich als „unabhängige Auftragnehmer“ oder „Selbständige“ und nicht etwa als Beschäftigte bezeichnen. Die Plattformbetreiber bestimmen nichtsdestotrotz die grundlegenden Arbeitsbedingungen: Sie entscheiden, „wie oft und in welchem Zusammenhang [Kunden und Beschäftigte] miteinander in Verbindung treten, welche Informationen von [Kunden und Beschäftigten] gesammelt und wie diese Informationen angezeigt werden“; außerdem „legen sie fest, welche Transaktionen zulässig sind, wie der Zugang gestaltet ist, welche Verträge und Preise erlaubt sind und so weiter.“1 …

Koalitionsrecht

• Plattformbetreiber gestalten die Bedingungen, unter denen Beschäftigte und Kunden miteinander sowie mit der Plattform interagieren. Daher sind sie auch die zuständigen Verhandlungspartner von plattformbasiert Beschäftigten, die ihre Arbeitsbedingungen verbessern wollen. …

• Die Richtlinien und Informationsflüsse einer Plattform wirken sich auf alle dort tätigen Beschäftigten aus, unabhängig davon, ob es sich bei diesen Beschäftigten um Angestellte oder unabhängige Auftragnehmer handelt. Daher sollten Gesetze überprüft werden, die es plattformbasiert Beschäftigten, welche als unabhängige Auftragnehmer klassifiziert werden, verbieten, sich zu organisieren.

• Wir betonen mit größtem Nachdruck die ausschlaggebende Bedeutung des Koalitionsrechts. …

Entgelt

• Untersuchungen haben gezeigt, dass viele plattformbasiert Beschäftigte – in den entwickelten Ländern möglicherweise die Mehrheit – nach Abzug ihrer Ausgaben über ein Bruttoeinkommen verfügen, das unterhalb des an ihrem Standort geltenden Mindestlohns bzw. unterhalb des niedrigsten dort tariflich vorgesehenen Entgelts liegt. Diese Situation gefährdet geltende Arbeitsstandards und gesellschaftliche Normen. …

• Wir sind uns bewusst, dass viele Online-Arbeitsplattformen mit Beschäftigten aus verschiedenen Ländern arbeiten, sodass Beschäftigte mit sehr unterschiedlichen Lebenshaltungskosten potenziell um dieselbe Arbeit konkurrieren.

• Wir sind uns bewusst, dass Beschäftigte, die ihr Einkommen hauptsächlich oder sogar ausschließlich über Online-Arbeitsplattformen erwirtschaften und sich in Ländern mit hohen Lebensstandards befinden, mitunter aus vielfältigen Gründen (entlegener Wohnort, Pflegeaufgaben, Behinderung, Vorstrafen) über keinen anderen Zugang zu Erwerbsarbeit verfügen, sodass sie bereit sind, für ein Entgelt zu arbeiten, das den Mindestlohn unterschreitet.

• Diesen Herausforderungen zum Trotz vertreten wir den Standpunkt, dass so viel über Online-Plattformen geleistete Arbeit wie möglich, unabhängig vom rechtlichen Status der Beschäftigten oder ihrem Zugang zu anderen Arbeitsgelegenheiten, mit einem Betrag entgolten werden sollte, der mindestens dem am Standort der Beschäftigten geltenden Mindestlohn (nach Abzug aller Ausgaben, vor Steuern) entspricht. …

Soziale Sicherung

• Plattformbasierte Arbeiter sollten unabhängig von ihrem Beschäftigungsstatus Zugang zu sozialer Absicherung haben, sei sie öffentlich oder privat, je nachdem, wie es im nationalen Kontext angemessen ist. Dazu gehören Arbeitslosenversicherung, Arbeitsunfähigkeitsversicherung, Krankenversicherung, Absicherung im Alter, Mutterschutz und ein Anspruch auf Entschädigung bei arbeitsbedingten Erkrankungen oder Verletzungen. …

Fortlaufende Optimierung

• Wir sind uns bewusst, dass die plattformbasierte Arbeit sich weiter entwickelt. Die Regulierung von plattformbasierter Arbeit sollte deshalb ebenfalls kontinuierlich weiter entwickelt werden, damit die auf den Plattformen geleistete Arbeit fairer und gerechter wird und damit sie etablierten Standards „guter Arbeit“ entspricht.

Kooperative Arbeitsbeziehungen

• In unseren Gesprächen mit Plattformbetreibern haben wir festgestellt, dass viele von ihnen gute Arbeitsplätze schaffen wollen, die den langfristigen Interessen sowohl der Kunden als auch der Beschäftigten gerecht werden, und nicht etwa sozial nicht nachhaltige Arrangements, in die Beschäftigte durch den Mangel an Alternativen getrieben werden. Wir haben festgestellt, dass die meisten Plattformbetreiber nicht danach streben, aus der Not der Beschäftigten und der Gleichgültigkeit der Kunden Profit zu schlagen.

• Wir vertreten daher den Standpunkt, dass die Ausweitung plattformbasierter Arbeit eine neue Gelegenheit für die Beförderung einer „kooperativen Wende“ in den Arbeitsbeziehungen darstellt. …

Schlussbemerkungen

Wir beschließen dieses Papier mit einer knappen Überlegung zum Grundprinzip der Internationalen Arbeitsorganisation: „Arbeit ist keine Ware“, das die grundlegende und allgemeine Würde des Menschen bekräftigt. … Dieses Prinzip – und seine politischen Konsequenzen – sind für eine faire Gesellschaft im „Informationszeitalter“ genauso ausschlaggebend wie im Industriezeitalter. … Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Beschäftigten, Kunden, Arbeitnehmerorganisationen, Forschern, Journalisten, Plattformbetreibern und allen Beteiligten, die diese Chancen nutzen wollen.

• Dänische Gewerkschaft der Vertriebs- und Büroangestellten (HK) • IG Metall • International Brotherhood of Teamsters, Local 117 • Kammer für Arbeiter und Angestellte (Österreich) • Österreichischer Gewerkschaftsbund (ÖGB) • Service Employees International Union • Unionen. Technische Berater: Miriam A. Cherry, St. Louis University School of Law • David Durward, Fachgebiet Wirtschaftsinformatik, Universität Kassel • Thomas Klebe, Hugo Sinzheimer Institut für Arbeitsrecht • Tobias Kämpf, Institut für Sozialwissenschaftliche Forschung, München • Janine Berg und Valerio De Stefano, Abteilung für inklusive Arbeitsmärkte, Arbeitsbeziehungen und Arbeitsbedingungen, Internationale Arbeitsorganisation • Katsutoshi Kezuka, Research Center for Solidarity-Based Society • Wilma Liebman, Rutgers University School of Management and Labor Relations • Trebor Scholz, The New School • Peter Ahrenfeldt Schrøder, Dänischer Gewerkschaftsbund (LO)

1 Ajay Agrawal, John Joseph Horton, Nicola Lacetera, Elizabeth Lyons, „Digitization and the contract labor market: a research agenda“, in Avi Goldfarb, Shane Greenstein, Catherine Tucker (Hg.), Economic Analysis of the Digital Economy. United States National Bureau of Economic Research, Chicago 2015.

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