Aus Politische Berichte Nr. 2/2018, S. 16 • InhaltsverzeichnisPDFPB-Archiv

Thema: Eu - Soziale Sicherungssysteme. Thilo Janssen, Brüssel, Rolf Gehring, Brüssel

01 Soziale Grenzen der EU-Bürgerschaft. Die EU-Verordnung zur Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme wird überarbeitet. Thilo Janssen, Brüssel, 10. Februar 2018

02 Überarbeitung der Richtlinie zum Recht auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag, Rolf Gehring, Brüssel

03 dok: Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes zur Koordi nierung der Systeme der sozialen Sicherheit

dok: Blick in die Presse Rosemarie Steffens, Langen, Hessen

04 Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) zur europäischen Gesundheitspolitik.

05 Zuwanderung entlastet Krankenversicherung (KV).

06 BDA lehnt Revision der EU-Entsenderichtlinie ab.

Der Beitrag „Soziale Grenzen der EU-Bürgerschaft“ gibt einen Überblick, was die EU-Verordnung zur Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme ist und wie die EU-Kommission sie überarbeiten will. Im Beitrag „Überarbeitung der Richtlinie zum Recht auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag“ geht es um die verbleibenden Lücken und die vielfältigen Probleme, die damit verbunden sind. Es zeigt sich: Die Grenzen der freiheitlichen EU-Bürgerrechte sind sozial. Die EU braucht eine soziale Unionsbürgerschaft.

01

Soziale Grenzen der EU-Bürgerschaft

Die EU-Verordnung zur Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme wird überarbeitet

Thilo Janssen, Brüssel, 10. Februar 2018

Die Koordinierung sozialer Sicherungssysteme in der Europäischen Gemeinschaft gibt es bereits seit dem Jahr 1959. Seitdem wurde sie stetig weiterentwickelt. Sobald EU-Bürger*innen die Grenze zu einem anderen EU-Land überschreiten, schützt die Verordnung 883/2004 ihre sozialen Rechte. Ebenfalls abgedeckt sind die Bürger*innen der Schweiz, Norwegens, Liechtensteins und Islands sowie legal in der EU lebende Drittstaatsangehörige, Staatenlose und Flüchtlinge.

Die Verordnung deckt alle klassischen Zweige der Sozialversicherung ab. Dazu gehören Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Vaterschaft, Invalidität, Alter und Tod, Arbeitsunfällen und Berufskrankheit, Arbeitslosigkeit, Vorruhestand und für Familien (z.B. Kindergeld).

Ausgeschlossen von der Koordinierung ist die Sozialhilfe. Dies sind in der Regel steuerfinanzierte, bedarfsgeprüfte Mindestleistungen, die gegen Armut schützen sollen. Allerdings gibt es ähnliche Leistungen, die von der Verordnung abgedeckt sind: Die so genannten „besonderen beitragsunabhängigen Leistungen“. Dabei handelt es sich etwa um Zusatzleistungen, die mit der Sozialversicherung verknüpft sind – zum Beispiel um eine gesetzliche Rente aufzustocken. In Deutschland gehören auch Leistungen des Arbeitslosengelds (ALG) 2 – der Grundsicherung für Arbeitsuchende – in diese Kategorie.

Gleichbehandlung von EU-Bürger*innen und Mitnahme von Sozialleistungen

Die Sozialsysteme werden durch die Verordnung miteinander koordiniert, nicht harmonisiert. Mit anderen Worten: Die Verordnung schreibt den EU-Ländern nicht vor, wie sie ihre sozialen Systeme gestalten müssen. Sie sorgt lediglich dafür, dass der Übergang zwischen den Systemen gewährleistet ist. Damit dies funktioniert, gibt es fünf Grundprinzipien:

• Erstens ist grundsätzlich zu einem Zeitpunkt immer nur das Sozialrecht eines Landes auf eine Person anwendbar. Damit soll sichergestellt werden, dass sich soziale Ansprüche weder häufen, noch dass sie verloren gehen. Hat zum Beispiel eine Französin, die in Frankreich wohnt und in Italien arbeitet, einen Unfall bei der Arbeit, ist ausschließlich ihre italienische Arbeitsunfallversicherung für sie zuständig. In den meisten Fällen gilt das Sozialrecht des Landes, in dem eine Person arbeitet. Bei anspruchsberechtigten Personen, die nicht erwerbstätig sind, gilt das Recht des Wohnlandes (in 80 % der Fälle betrifft dies mitversicherte Familienangehörige).

• Zweitens müssen EU-Bürger*innen rechtlich gleich behandelt werden, also wie Bürger*innen des eigenen Landes. Ein Schwede, der in Deutschland arbeitet, hat die gleichen sozialrechtlichen Pflichten und erwirbt die gleichen Ansprüche wie ein deutscher Staatsbürger.

• Drittens können soziale Leistungen in ein anderes EU-Land mitgenommen werden – sie werden exportiert. Wenn beispielsweise eine deutsche Rentnerin ihren Ruhestand lieber auf Lesbos als in Wuppertal verbringt, kann sie ihre Rente mitnehmen. Die deutsche Rente wird dann in Griechenland ausgezahlt.

• Viertens müssen alle EU-Länder Versicherungszeiten anerkennen, wenn diese den Anspruch auf eine Leistung begründen. Beispiel: Wer in Deutschland ALG 1 bekommen möchte, muss in den letzten zwei Jahren mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung (ALV) eingezahlt haben. Wenn eine Person sieben Monate in Belgien gearbeitet und dort in die ALV eingezahlt hat, dann für einen Job nach Deutschland zieht und diesen schon nach sechs Monaten wieder verliert, kann sie trotzdem deutsches ALG 1 beanspruchen. Denn Deutschland muss die Versicherungszeit in der belgischen ALV berücksichtigen: Zusammengerechnet hat die Person über 12 Monate in die ALV eingezahlt.

• Fünftens sind die Behörden der EU-Länder verpflichtet, gut zusammenzuarbeiten. Damit soll verhindert werden, dass soziale Rechtsansprüche verloren gehen, weil die Behörden zweier Mitgliedsstaaten nicht vernünftig miteinander kommunizieren.

Wie will die Kommission die Verordnung verändern?

Ende 2016 schlug die EU-Kommission vor, die Verordnung 883/2004 an fünf Stellen zu verändern – und an einer prominenten Stelle keine Änderung vorzunehmen. Die beiden politisch brisantesten Themen sind der Zugang nicht erwerbstätiger EU-Bürger*innen zu Sozialleistungen und der Export von Kindergeld.

Die EU-Kommission schlägt vor, nicht-erwerbstätige EU-Bürger*innen ausdrücklicher als bisher von Sozialleistungen auszuschließen. Hintergrund: In den letzten Jahren gab es Urteile des EuGH, die sich damit beschäftigten, ob EU-Bürger*innen in Deutschland Leistungen des ALG 2 beanspruchen können (Urteile Dano, Alimanovic, García-Nieto). In der Freizügigkeitsrichtlinie der EU ist festgelegt, dass EU-Bürger*innen sich überall in der EU frei niederlassen können, sofern sie zwei Dinge erfüllen: Sie dürfen keine Sozialhilfe im aufnehmenden EU-Land beanspruchen und sie müssen umfassend krankenversichert sein. Der EuGH gelangte zu folgender Rechtsauffassung: „Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen“ nach der Verordnung 883/2004 (siehe oben) können als Sozialhilfeleistungen im Sinne der Freizügigkeitsrichtlinie gewertet werden. Dies betrifft auch Leistungen des ALG 2 in Deutschland. Für die Praxis bedeutet das: Es ist rechtens, nicht-erwerbstätige EU-Bürger*innen von ALG-2-Leistungen auszuschließen. Die Kommission will diese Rechtsauslegung des EuGH kodifizieren, das heißt, sie direkt in die Verordnung 883/2004 hineinschreiben. Dies schaffe „Rechtsklarheit“.

Heiß diskutiert werden auch die Regeln zum Export von Kindergeld. Die deutsche Bundesregierung hat gemeinsam mit einigen anderen Ländern gefordert, die Höhe des exportierten Kindergeldes an die Lebenshaltungskosten im Wohnland der Kinder anzupassen. Das würde bedeuten, dass eine Polin, die in Deutschland arbeitet und dort in voller Höhe Steuern und Sozialabgaben zahlt, weniger Kindergeld bekommen soll, wenn ihre Kinder nicht in Cottbus, sondern in Warschau leben. Denn in osteuropäischen Ländern, so die Argumentation, seien die Lebenshaltungskosten niedriger als etwa in Deutschland. Die EU-Kommission lehnt eine solche Indexierung jedoch ausdrücklich ab.

Weniger im Fokus der Öffentlichkeit, aber nicht weniger wichtig, sind die vorgeschlagenen Änderungen beim ALG, dem Pflegegeld, bei Familienleistungen und für entsandte Arbeitnehmer*innen.

Gleich drei Vorschläge der Kommission betreffen das ALG. Erstens sollen Versicherungszeiten, die einen Anspruch auf ALG begründen, in einem EU-Land erst dann angerechnet werden, wenn eine Person mindestens drei Monate dort gearbeitet hat. Ansonsten ist das Land der vorherigen Beschäftigung zuständig. Bisher werden die Zeiten in jedem EU-Land immer ab Tag eins zusammengerechnet.

Zweitens sollen EU-Bürger*innen ihr Arbeitslosengeld zukünftig länger in ein anderes Land zur Arbeitsuche mitnehmen dürfen. Bisher können sie dies für drei Monate tun und die zuständigen Behörden können den Zeitraum auf bis zu sechs Monate verlängern. Die Kommission schlägt vor, dass das ALG zukünftig mindestens sechs Monate in ein anderes Land mitgenommen werden darf. Die nationalen Behörden können entscheiden, den Export für den gesamten Bezugszeitraum zu erlauben.

Drittens soll für Grenzpendler*innen zukünftig nicht mehr das Wohnland, sondern das Land der Beschäftigung für die ALV zuständig sein. Damit würde das Land das ALG auszahlen, welches die Beiträge bekommen hat, begründet die Kommission den Vorschlag.

Die EU-Kommission will Pflegeleistungen als eigenständige Leistungen in die Verordnung 883/2004 aufnehmen. Es soll eine Definition, ein eigenes Kapitel und eine detaillierte Liste mit den Pflegeversicherungsleistungen der EU-Länder eingefügt werden. Pflegeleistungen werden bisher gemeinsam mit den Leistungen aus der Krankenversicherung koordiniert. Noch gibt es nicht in allen EU-Ländern eine Pflegeversicherung.

Zukünftig sollen Familienleistungen, die Eltern für die Zeit der Kindererziehung gezahlt werden (zum Beispiel Elterngeld), stärker an die erwerbstätige Person gebunden werden und nicht mehr übertragbar sein. Dies soll die Erwerbsbeteiligung von Frauen stärken.

Zu guter Letzt will die Kommission die Regeln für entsandte Beschäftigte verändern. Wenn eine Person von einer Firma im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit in ein anderes EU-Land entsandt wird, bleibt für bis zu zwei Jahre das Sozialversicherungsrecht des Herkunftslandes anwendbar. Die Kommission will zwei Dinge verändern. Erstens will sie den sozialrechtlichen Entsendebegriff der Verordnung 883/2004 an den arbeitsrechtlichen Entsendebegriff der Entsenderichtlinie 96/71/EG anpassen. Die Richtlinie legt arbeitsrechtliche Mindeststandards für entsandte Beschäftigte fest. Die Regeln in der Verordnung sind bisher strenger als jene in der Richtlinie.

Zweitens soll Sozialbetrug durch Unternehmen erschwert werden, indem die Regeln für die Ausstellung von Sozialversicherungsbescheinigungen (das A-1-Formular) verschärft werden. Wenn beispielsweise ein Portugiese nach Norwegen entsandt wird, muss er ein ausgefülltes und gestempeltes A-1-Formular dabei haben. Dieses gibt den Behörden in Norwegen Auskunft darüber, dass der Portugiese zuhause sozialversichert ist. Oft sind jedoch die Formulare nicht vollständig ausgefüllt und die ausstellenden Behörden verweigern die Zusammenarbeit. Dies führt dazu, dass Beschäftigte ohne Sozialversicherungsschutz arbeiten. Ein Anfang Februar 2018 vom EuGH erlassenes Urteil zu einem Fall von Sozialbetrug im Bauwesen könnte die Verhandlungen positiv beeinflussen. Demnach dürfen nationale Gerichte A-1-Bescheinigungen im Betrugsfall außer Acht lassen. Die betroffenen Personen müssen dann in dem Land, in dem sie arbeiten, der Sozialversicherung beitreten.

Bis zum Sommer legen die EU-Länder im Rat der Sozialminister und das EU-Parlament ihre jeweiligen Verhandlungspositionen fest. Dann treten die beiden EU-Gesetzgeber in Verhandlung miteinander.

Abb. (nur im PDF): Käthe Kollwitz, „Solidarät“, 1932, https://www.kollwitz.de/

02

Überarbeitung der Richtlinie zum Recht auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag

Rolf Gehring, Brüssel

Als eines der ersten Elemente der Ausgestaltung des Arbeitsrechtes durch die EWG wurde im Jahre 1991 die „Written Statement Directive“ verabschiedet. Titel: Richtlinie des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (91/533/EWG).

Damit wurde der zentralen Bedeutung eines schriftlichen Arbeitsvertrages für die Beschäftigten Geltung verschafft. Sie verpflichtet in ihrer ursprünglichen Fassung den Arbeitgeber, spätestens nach zwei Monaten dem Beschäftigten mindestens die in der Richtlinie aufgeführten Informationen bezüglich der Arbeitsbedingungen schriftlich mitzuteilen. Als Sanktionsmöglichkeit sieht die Richtlinie die gerichtliche Geltendmachung vor.

Diese Richtlinie soll jetzt revidiert und erweitert werden. Damit wird auch der immer wieder von Gewerkschaften vorgetragenen Kritik a) der Nichtanwendung und Durchsetzung der Richtlinie und b) dem Unterlaufen dieser Norm durch eine Ausweitung von Beschäftigungsverhältnissen, die durch die Richtlinie nicht abgedeckt sind, Rechnung getragen. Nach eigener Aussage will die EU-Kommission mit ihrem Vorschlag, das Risiko eines unzureichenden Schutzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch folgende Maßnahmen verringern:

• Schriftliche Unterrichtung über wesentliche Aspekte der Arbeitsbedingungen spätestens am ersten Tag der Tätigkeit.

• Eine Angleichung des Begriffs „Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer“ an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Derzeit können die Definitionen variieren, sodass bestimmte Kategorien von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausgeklammert werden.

• Die Aufnahme von Beschäftigungsformen in den Geltungsbereich der Richtlinie, die derzeit oft ausgeschlossen sind. Dies betrifft Hausangestellte, geringfügig Beschäftigte oder solche mit ganz kurzen Arbeitsverträgen; außerdem werden neue Beschäftigungsformen erfasst, etwa Arbeit auf Abruf, auf der Grundlage von Gutscheinen oder auf Online-Plattformen.

• Die Definition eines aktualisierten und erweiterten Kataloges von Informationen für die Beschäftigten, und zwar gleich am ersten Tag und nicht wie bisher innerhalb von zwei Monaten nach Beschäftigungsbeginn.

• Neue Mindestrechte, darunter das Recht auf eine bessere Planbarkeit der Arbeit („angemessener Ankündigungszeitraum“) für Menschen, die meist nach einem variablen Zeitplan arbeiten, oder die Möglichkeit, den Arbeitgeber um den Übergang in eine stabilere Beschäftigungsform zu ersuchen und Anspruch auf eine schriftliche Antwort zu haben.

• Weiterhin ist eine Begrenzung der Länge von Probezeiten angekündigt sowie die Kostenfreiheit von erforderlichen Ausbildungsgängen.

• Ebenfalls angekündigt wurde von der Kommission eine Stärkung der Durchsetzungsmöglichkeiten und der Rechtsbehelfe für die Beschäftigten als letztes Mittel zur Streitbeilegung, falls Gespräche zu keinem Ergebnis führen.

03

dok: Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes zur Koordi nierung der Systeme der sozialen Sicherheit

… Der DGB möchte zunächst grundsätzlich darauf hinweisen, dass – wie bereits im Zusammenhang mit den zur Revision der Entsenderichtlinie und vorangegangenen Initiativen vom DGB deutlich kritisiert – von der EU-Kommission erneut versäumt wurde, die Sozialpartner vor der Veröffentlichung des Vorschlags ausführlich zu konsultieren …

Der DGB begrüßt den von der Kommission vorgelegten Vorschlag dahingehend, dass dieser in einigen Bereichen, die seit langer Zeit dringenden Handlungsbedarf erkennen ließen, nun die richtigen Zeichen setzt und Aussicht auf Verbesserungen erkennen lässt …

Fatal ist, dass sich in Kombination mit den Vorschlägen zur Ausweitung des Exports von Arbeitslosenunterstützung bei der Arbeitssuche im Ausland und der Erweiterung um zusätzliche Unterstützungsangebote, die vom DGB grundsätzlich begrüßt werden, Verschärfungen und Verbesserungen gegenüberstehen, die eine Unterteilung in „gute Arbeitssuchende“ und „schlechte Arbeitssuchende“ mit sich bringen. Damit wird dem Populismus, der unter dem politischen Schlagwort des „Sozialtourismus“ im Zuge der Veröffentlichung des Vorschlags durch die europäische Presse geht, nachgegeben. Der DGB lehnt dieses Begriffskonstrukt und die daraus gezogenen politischen Konsequenzen entschieden ab. Von einem europaweiten oder einem nur auf einzelne EU-Mitgliedstaaten konzentrierten Phänomen des Sozialtourismus zu sprechen und in der Folge den Zugang auf Leistungen der sozialen Sicherheit für eine Gruppe von mobilen EU-Bürgerinnen und Bürgern einzuschränken, stellt diese Gruppe von EU-Bürgerinnen und Bürgern unter Generalverdacht, ignoriert die gegensätzlichen Faktenlagen und trägt nicht zur sachlichen Antwort auf populistische Thesen bei. Der hier eingeschlagene Weg, statt eine solidarische Koordinierung der Sozialen Sicherungssysteme zu festigen, auf eine Verschärfung von Restriktionen der Zugangsbedingungen zu setzen, hält der DGB für einen grundlegenden politischen Fehler …

http://www.dgb.de/themen/++co++e46671ee-ab34-11e6-84ae-525400e5a74a

dok: Blick in die Presse Rosemarie Steffens, Langen, Hessen

04

Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) zur europäischen Gesundheitspolitik.

Mi., 31.1.18, GKV-PM. – „In Deutschland können gesetzlich Versicherte im Krankheits- und Pflegefall vertrauen, qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Versorgung zu erhalten und am medizinischen Fortschritt unabhängig von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit teilzuhaben. Auch profitieren sie von Europas offenen Grenzen … Voraussetzung … sind die am medizinischen Bedarf orientierte gesundheitliche Versorgung, das Sachleistungs- und Solidaritätsprinzip, die Beitragsfinanzierung und die Selbstverwaltung, die ein hohes Versorgungsniveau und die Grundlage für notwendige und wichtige europäische Koordinierungs- und Reformprozesse … sichern. Der GKV wird sich europapolitisch (dafür) stark machen, dass die genannten wichtigen Prinzipien durch Entscheidungen der EU nicht konterkariert werden.“

05

Zuwanderung entlastet Krankenversicherung (KV).

Die., 16.1.18. Die Zuwanderung von EU-Bürgern und Flüchtlingen wirkt sich positiv auf die finanzielle Stabilität der KV aus. Dr. D. Pfeiffer, Vorstandsvorsitzende des GKV: „Da die zugewanderten Neumitglieder jünger sind als der Durchschnitt aller gesetzlich Versicherten und auch noch weniger Leistungen in Anspruch nehmen als die gleichaltrigen bisherigen Versicherten, führen sie zu einem doppelten Entlastungseffekt.“ Sie stabilisierten die Finanzen und stoppten – zumindest vorübergehend – die Alterung der Mitglieder der GKV. „Ein erstaunliches Phänomen, mit dem noch vor einigen Jahren wohl niemand gerechnet hätte“, sagte Pfeiffer. Die zugewanderten Mitglieder seien vor allem junge Menschen zwischen 20 und 30 Jahren – davon mehr als 60 Prozent Männer und an die 40 Prozent Frauen.

Quelle: www.gkv-spitzenverband.de

06

BDA lehnt Revision der EU-Entsenderichtlinie ab.

Fr.,15.12.17, PM der BDA. „Die Vorschläge zur Revision dieser Richtlinie sehen hochbürokratische Regulierungen vor, die neue innereuropäische Grenzen sowie Hürden für Wachstum und Beschäftigung schaffen. Unter dem Deckmantel, Sozialdumping zu bekämpfen, sollen neue europäische Richtlinien über alle Wirtschaftsbereiche gestülpt und umfassend bürokratisiert werden. Das ist eben nicht sozial, sondern soll Unternehmen vor ausländischer Konkurrenz schützen. Kurzum: Das ist das Gegenteil von einem funktionierenden Binnenmarkt, sondern Protektionismus 2.0.“

Quelle: www.arbeitgeber.de