Politische Berichte Nr.4/2021 (PDF)31a
Kalenderblatt 1. Juli 1925

1. Juli 1925 Deutsches Reich Berufliche Erkrankungen werden Versicherungsfall Am 10. Juni 1925 nimmt die 1919 gegründete Internationale Arbeitsorganisation ILO die Übereinkunft C018 zur Entschädigung von Berufskrankheiten an und schlägt sie den Mitgliedsstaaten zur Ratifizierung vor „Berufskrankheit” – ein Begriff wird geprägt Schornsteinfegerkrebs

Am 10. Juni 1925 nimmt die 1919 gegründete Internationale Arbeitsorganisation ILO die Übereinkunft C018 zur Entschädigung von Berufskrankheiten an und schlägt sie den Mitgliedsstaaten zur Ratifizierung vor:

Matthias Paykowski, Karlsruhe

Artikel 1: „Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmern, die durch Berufskrankheiten arbeitsunfähig geworden sind, oder, im Falle des Todes infolge einer solchen Krankheit, ihren Hinterbliebenen eine Entschädigung nach den allgemeinen Grundsätzen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Entschädigung bei Arbeitsunfällen gewährt wird.“

Artikel 2 benennt Krankheiten (Milz-brandinfektion) bzw. toxische Substanzen (Blei, Quecksilber) sowie die entsprechenden Branchen und Arbeitsprozesse.

Als Beispiel hier auszugsweise Blei: • „Vergiftungen durch Blei, seine Legierungen oder Verbindungen und deren Folgeerscheinungen • Handhabung von bleihaltigen Erzen, einschließlich Feinschrot in Zinkfabriken • Gießen von altem Zink und Blei in Blöcken.

Herstellung von Gegenständen aus Bleiguss oder Bleilegierungen • Beschäftigung in der polygraphischen Industrie (Druckwesen, Anm. des Verfasser) • Herstellung von Bleiverbindungen • Herstellung und Reparatur von elektrischen Akkumulatoren • Herstellung und Verwendung von bleihaltigen Emaillen • Polieren mit Hilfe von Bleifeilen oder bleihaltigem Kittpulver • Alle Malerarbeiten, bei denen Beschichtungsstoffe, Zemente oder Färbemittel, die Bleipigmente enthalten, zubereitet und bearbeitet werden.“

Die am 1. Juli 1925 erlassene Reichsverordnung „über die Ausdehnung der Unfallversicherung auf gewerbliche Berufskrankheiten“ umfasst Erkrankunge n durch Blei, Phosphor, Quecksilber, Arsen, Benzol, Schwefelkohlenstoffe, Paraffin, Teer, Anthrazen und Pech sowie die Wurmkrankheiten der Bergleute, Erkrankungen durch Röntgenstrahlen, der graue Star bei Glasmachern und die Schneeberger Lungenkrankheit.

Quelle: ILO Normlexikon https://www.ilo.org/dyn/normlex/en/f?p=NORMLEXPUB:12100:0::NO:12100:P12100_INSTRUMENT_ID:312163:NOAbb. (PDF): Logo ILO