Politische Berichte Nr.6/2021 (PDF)02b
Blick auf die Medien

Nato-Vertrag, Artikel 4, 5 und 10

Martin Fochler, München. Die weißrussische Regierung hat Regeln und Verträge des globalen Flugverkehrs benützt, um Menschen einen Zugang zu Ländern der Europäischen Union anzudienen. Polens Ministerpräsident Morawiecki sagte laut „Spiegel“ (spiegel.de, 14.11.), man diskutiere gemeinsam mit Lettland und besonders mit Litauen, ob man nicht den Artikel 4 der Nato aktivieren solle. Artikel 4 handelt nicht von Beistandsverpflichtung im Falle eines Angriffs, diese wird vielmehr in Artikel 5 angesprochen. In Artikel 4 geht es vielmehr darum, dass ein Nato-Land einen Bedrohungsfall nicht einseitig feststellen kann, sondern die Bündnispartner konsultieren muss. Die FAZ konstatierte am 13.11., dass Lukaschenko Vorgehen die in Artikel 4 genannten Schutzgüter (territoriale Integrität, politische Unabhängigkeit oder Sicherheit) nicht bedrohe, die Zeitung kritisierte in diesem Zusammenhang dessen Charakterisierung als „hybrider Krieg“. Tatsächlich hat sich herausgestellt, dass die Sanktionierung der eingespannten Fluggesellschaften (Entzug von Landerechten) durch die EU ausgereicht hat, um Missbrauch menschlicher Not zu politischen Winkelzügen zu unterbinden. Aus aktuellem Anlass – Stichwort Ukraine – lohnt sich auch ein Blick auf Artikel 10. Während in den öffentlichen Diskursen so getan wird, als sei der Beitritt zur Nato Sache des beitrittswilligen Staates, steht im Artikel 10 des Vertrages, dass die Einladung zum Beitritt nur auf einstimmigen Beschluss der Nato-Mitglieder erfolgen und nur an europäische Staaten gerichtet werden kann.

Nato-Vertrag siehe: https://www.nato.int/cps/en/natohq/official_texts_17120.htm?selectedLocale=de