Politische Berichte Nr.6/2021 (PDF)13a
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Hochhausbau München

Martin Fochler, München. Stadtrat und -verwaltung arbeiten am Wandel München zur Hochhausstadt. In der Bürgerschaft macht sich Ablehnung bemerkbar. Der Hochhaus-Trend ist nicht neu, bereits 2004 scheiterten derartige Vorhaben an einen Bürgerentscheid. * Inzwischen ist die Explosion von Grundstückspreisen und Mieten ein Schwerpunktthema geworden und der Hochhausbau wurde als Gegenmittel lanciert. In aufwändigen Diskussionen konnte geklärt werden, dass der extreme Hochbau teuer ist, die Unterhaltskosten hoch sind und der Flächenverbrauch, wenn die nötigen Erschließungs- und Ausgleichsflächen mit bedacht werden, nicht gering ist. Schließlich ist die Bauweise auch ökologisch strapaziös. Obwohl nun klargestellt ist, dass extremer Hochbau die Wohnungsnot in München nicht lindern kann und ein klimapolitisches Unding ist, machen Investor und Stadtrat weiter, und es ist ausgemacht, wer die Mehrheit hat. Weil die moderne Wirtschaftswelt genug Beispiele für Auf- und Abstieg großer Regionen aufweist, entsteht ein Szenario, das für Entwicklungsversprechen empfänglich macht, besonders wenn diese mit Geld und Macht hintersetzt sind. So wird jetzt diskutiert werden müssen, was das Konzept Hochhausstadt für die wirtschaftliche Entwicklung München bedeutet. Fakt ist, dass die Blockade des extremen Hochbaus durch den Bürgerentscheid von 2004 die Anziehungskraft des Standorts nicht beeinträchtigt hat. Aber bleibt das so? Ist das mit der Hochhausplanung verbundene Prosperitätsversprechen stichhaltig oder ist das Hochhaus von heute eher der Leerstand von morgen.

(s.a. PB03/2021, S.25 Hochhausdebatte München)

*Volksbegehren und Volksentscheid sind Bestandteil der bayerischen Landesverfassung von 1946. Bürgerbegehren und Bürgerentscheid auf kommunaler Ebene wurden erst 1995, bezeichnenderweise auf dem Weg des Volksentscheids, in der Verfassung verankert. Das Verfahren, durch Unterschriftensammlung in Gang gesetzt, führt, falls der Gegenstand rechtlich zulässig ist, zu einem Bürgerbegehren. Es kann aber auch vom Gemeinderat gestartet werden und heißt dann Ratsbegehren. Es kann zu einer Abstimmungslage „Bürgerbegehren gegen Ratsbegehren“ kommen.