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Katalog-Titel:2015-arge-so_Detscher_Recht auf Handlungs- und Entfaltungsfreiheit - Kursbericht
Vergebene Stichworte / Kategorien: Detscher, Eva •  Britz, Gabriele •  Recht •  xxx-Kurs Philosophie/Kulturw. •  xxxArGe-B

<x>Eva Detscher,</x> in: ArGe RB-15/2015, S. 3. <x>Gabriele Britz: "Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit" - so lautet der erste Halbsatz des 2. Artikels des Grundgesetzes (Art. 2 I GG).</x> Wie verträgt sich dieses Grundrecht mit der auf dem Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) beruhenden Weisungsgebundenheit des Dienstgebers (Arbeitnehmers)? Gabriele Britz, Richterin am Bundesverfassungsgericht, entwickelt in ihrer Studie "Freie Entfaltung durch Selbstdarstellung. Eine Rekonstruktion des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I GG" dieses Grundrecht methodisch zunächst als allgemeine Handlungsfreiheit. Diese "äußere" Freiheit sei für sich genommen aber unvollkommen. Nicht die Freiheit der Handlung, sondern die Entfaltungsfreiheit des handelnden Menschen und seine Fähigkeit zur eigenen Selbstbestimmung und andere menschenspezifische Eigenschaften stehen unter Grundrechtsschutz: "Mit der realisierenden Entfaltungsdimension schützt Art. 2 I GG äußere Verhaltensfreiheit. Mit der konstituierenden Entfaltungsdimension schützt Art. 2 I GG die eigene Selbst-Wahl." Im weiteren Verlauf arbeitet die Autorin die komplizierte Rolle des Staates für die Gewährleistung dieses Grundrechts heraus und zeigt auch die Grenzen der staatlichen Eingriffsmöglichkeiten auf.

QUELLE:
Gabriele Britz, Freie Entfaltung durch Selbstdarstellung. Eine Rekonstruktion des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I GG, S. 1 - S. 22, Tübingen, 2007, Mohr Siebeck Verlag



Publiziert am: 1. 11. 2015 Katalogisiert am: 3. 01. 2016

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