Durch dieses Gesetz wurde das Sozialsysstem vereinfacht in dem Sinne, dass fortan nur noch eine Institution als Ansprechpartner für den individuellen Fall zuständig war, die Kommunalverwaltung. Das Gesetz wurde als eine Transformation des grundlegenden Prinzips betrachtet: weg von der fromalen Anspruchsberechtigung hin zur Bedarfsprüfung im Einzelfall.