Politische Berichte Nr.05/2025 (PDF)22
Kalenderblatt

19. Dezember 1994 Europa – Richtlinie des EG-Rates: Aktives und passives kommunales Wahlrecht für Unionsbürger#

.01 Europäische Grundrechteagentur:Düsteres Bild bei Repräsentation von Migranten und Roma
.02 2014: WIR FORDERN DAS KOMMUNALE WAHLRECHT FÜR ALLE MIGRANTINNEN UND MIGRANTEN IN NRW

Eva Detscher, Karlsruhe.

Die Arbeitsmigration ist nach den Verheerungen und Verwerfungen des Zweiten Weltkriegs seit nunmehr 80 Jahren zu einer Konstanten des Politischen geworden, wenngleich auch zuvor schon Arbeitsmigration stattgefunden hat [1, 2, 3]. Nach Westdeutschland kamen Menschen aus Griechenland, der Türkei, Spanien, Italien und anderen Ländern Europas und auch von anderen Kontinenten. Dabei spielten anfangs Anwerbekampagnen für befristeten Arbeitsaufenthalt die entscheidende Rolle. Nachdem die Umstände zum Verbleib der ausländischen Arbeiterinnen und Arbeiter in der neuen Heimat Westdeutschland (und entsprechend in zahlreichen anderen Industriestaaten) geführt haben, kam es folgerichtig zum Nachzug von Familien. Gewerkschaften – der Kollege am Band war Ausländer! – aber auch viele zivilgesellschaftliche Organisationen wie Ausländervereine, Ausländerbeiräte, Vereinigungen von Minderheiten sind vielerorts mit Aktionen und Kampagnen für die demokratischen und zur Teilhabe befähigenden Rechte der in Deutschland lebenden Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft eingetreten (siehe auch Kasten zu NRW). Eine zentrale Forderung war das kommunale Wahlrecht für Ausländer. Unter vielen anderen dokumentieren die frühen Ausgaben der Politischen Berichte diesbezüglich aus vielen Bundesländern, zahlreichen Städten wie Essen, Köln oder Stuttgart, von Gewerkschafts- und Parteibeschlüssen sowie Anträgen (damals von den GRÜNEN) im Bundestag [4].

Am 1. Februar verabschiedete das Hamburger, am 21. Februar 1989 das schleswig-holsteinische Landesparlament jeweils ein Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes, mit dem das Kommunalwahlrecht für Ausländer eingeführt wurde. Gegen diese Länderregelungen hatten Abgeordnete des Bundestags (im Wesentlichen CDU) und die Bayerische Staatsregierung beim Bundesverfassungsgericht eine abstrakte Normenkontrollklage nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG eingereicht. Eine einstweilige Anordnung des BVG vom 12.10.1989 verbot die Zulassung von Ausländern zur Kommunalwahl im März 1990 in Schleswig-Holstein [5]. Am 31. Oktober 1990 urteilte das BVG, dass das Grundgesetz die deutsche Staatsbürgerschaft für die Wahrnehmung eines jeden Wahlrechts im politischen System voraussetzt [6]. Somit mussten die Ländergesetze außer Kraft gesetzt werden. Das Wahlrecht hat gemäß Art. 20 Abs.2 Satz 1 des Grundgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit zur Bedingung, und mit Art. 28 Abs.1 Satz 2, der die demokratische Ordnung auf Länder und kommunaler Ebene regelt, ist ein Sonderweg auf diesen Ebenen ebenfalls nicht möglich.

Die Situation in den Ländern der Europäischen Staatengemeinschaft

Dänemark, Schweden, Finnland, Irland und die Niederlande hatten zu jener Zeit bereits das kommunale Ausländerwahlrecht [7]. In anderen Ländern gab es ähnliche oder auch größere einschlägige Bewegungen, durch das in die EU-Verträge aufgenommene Grundrecht auf Freizügigkeit war eine Anpassung auf europäischer Ebene unausweichlich. 1992 wurde im Maastrichter Vertrag der Begriff des Unionsbürgers verankert, der eine Ergänzung der nationalen Staatsangehörigkeit darstellt und damit das Recht auf kommunale Beteiligung für Unionsbürger rechtlich abgesichert. Die Europäische Kommission brachte daraufhin den „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen“ ein, und 1994 wurde dann die für Mitgliedsstaaten verbindliche Richtlinie verabschiedet [8] . In der Folge musste das Grundgesetz geändert werden, und daher ist seit 25. Mai 1995 das kommunale Wahlrecht für EU-Ausländer gewährleistet. Die Implementierung in den einzelnen Mitgliedsstaaten ging unterschiedlich schnell, wie auch die konkreten Einzelheiten verschieden sind [9]. Und natürlich besteht jetzt das Problem, dass Ausländer aus den Nicht-EU-Staaten nach wie vor von der Partizipation auf der untersten Ebene der vertikalen Demokratie ausgeschlossen bleiben [10].

Quellen: [1] Stöger, Georg: Die Migration europäischer Bergleute während der Frühen Neuzeit. In: Der Anschnitt – Zeitschrift für Kunst und Kultur im Bergbau 58. Jahrgang, Heft 1-2/2006; Verlag Haldensleben: Meilling Druck [2] Hans-Eugen Bühler und H. Peter Brandt: Muster europäischer Migration im Bergbau des frühen 18. Jahrhunderts: Fischbach/Nahe und Markirch/Elsass als Drehscheiben des Austauschs. In: Zeitschrift für Berg- und Hüttenwesen, Pierre Marteaus Verlagshaus [3] Piero-D. Galloro, Universität Paul Verlaine, Metz: Einwanderung in die Großregion – eine soziohistorische Betrachtung (von 1880 bis zum Ende des 20. Jahrhunderts) [4] Auf www.linkekritik.de im Archiv unter „Wahlrecht für Ausländer“ oder ähnlichen Wortkombinationen. [5] Siehe auch Dokumentation des Urteils in den Politischen Berichten 22/1989 vom 27.10.89, Seite 39 [6] Fundstelle: BVerfGE 83,37 (veröffentlicht 1990) – Die Entscheidungen des BVG sind in chronologisch nummerierten Bänden – hier Band 87 – amtlich gesammelt. Auf Seite 37 beginnt die Dokumentation der Entscheidung. [7] Sieglinde Rosenberger, Gilg Seeber: Wählen. © 2008 Facultas Verlags- und Buchhandels AG, Wien, Österreich [8] Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/HIS/?uri=celex:31994L0080 [9] Dr. Werner T. Bauer: Das kommunale AusländerInnenwahlrecht im europäischen Vergleich. Österreichische Gesellschaft für Politikberatung und Politikentwicklung, Wien [10] 2014 stellte die Fraktion „Die Linke“ im Bundestag den Antrag auf „Einführung eines allgemeinen Wahlrechts für alle Einwohnerinnen und Einwohner der Bundesrepublik Deutschland“. https://www.bundestag.de/webarchiv/presse/hib/2014_11/340688-340688; Ebenfalls 2014 legte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Gesetzentwurf zur Einführung eines kommunalen Ausländerwahlrechts vor. https://www.bundestag.de/webarchiv/presse/hib/2014_07/287200-287200Abb. (PDF): Faksimile, (Rasterbild und Text) Politische Berichte, 21. April 1984, Jg. 5 Nr. 8 Seite 7, www.linkekritik.de/fileadmin/pb1984/pb84-08-ocr.pdf

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Europäische Grundrechteagentur:Düsteres Bild bei Repräsentation von Migranten und Roma

Rolf Gehring, Hattingen. Die 2007 gegründete und in Wien ansässige Europäische Agentur für Grundrechte veröffentlicht jährlich Berichte über den Stand der Grundrechte in Europa. Regelmäßig wird dabei auch über das Wahlrecht, den Ausschluss oder die bessere Integration von benachteiligten Gruppen berichtet. Im Jahresbericht für 2024 wird festgehalten, dass sich trotz vieler Initiativen bezüglich der Beteiligung und der parlamentarischen Vertretung der benachteiligten Gruppen ein besorgniserregendes Bild ergebe. Beispiel EP und Vertretung der Roma auf nationaler Ebene:

„…Von den derzeitigen Abgeordneten gehören 3,2 % nationalen Minderheiten an. Dies stellt zwar einen Anstieg gegenüber 2,8 % in der letzten Legislaturperiode dar, … ist (aber) nicht repräsentativ für den tatsächlichen Anteil der Minderheiten in der EU (6,7 %). Darüber hinaus gibt es im neu gewählten Europäischen Parlament keine Roma-Vertreter. Zuvor gab es in der EU zumindest eine kleine Zahl von Vertretern der Roma-Bevölkerung, die auf 6 Millionen geschätzt wird.

Die Situation spiegelt sich auf nationaler Ebene wider. So berichten beispielsweise zivilgesellschaftliche Organisationen, dass trotz der beträchtlichen Roma-Bevölkerung in Bulgarien keine Roma im bulgarischen Parlament vertreten sind. Mindestens zwölf Roma-Kandidaten traten bei den tschechischen Regionalwahlen an, wurden aber nicht gewählt. Sie landeten auf den Listen ganz unten. Auch bei den slowakischen Europa- und Präsidentschaftswahlen war die Beteiligung der Roma-Bevölkerung gering. Dies könnte auf strukturelle und soziale Faktoren zurückzuführen sein, darunter fehlende Registrierungs- oder Ausweisdokumente, mangelnde Informationen und Kenntnisse über die Wahlen, die Entfernung der Wahllokale zu ihrem Wohnumfeld, Einschüchterungen oder eine besonders niedrige Platzierung auf der Liste einer Partei bei Wahlen.“

Quelle: https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2025-fundamental-rights-report-2025-opinions_de.pdf

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2014: WIR FORDERN DAS KOMMUNALE WAHLRECHT FÜR ALLE MIGRANTINNEN UND MIGRANTEN IN NRW

Der Landesintegrationsrat NRW verfolgt das Ziel des kommunalen Wahlrechts für alle Ausländer schon seit Jahren. Unterstützung erhält er dabei von vielen Seiten. Eine Kampagne von 2006 bis 2009 wurde 2014 wieder aufgenommen. Die EU-Richtlinie und die faktische Anerkennung der Unionsbürgerschaft für die kommunale Ebene durch die Grundgesetz-Änderung ermutigt die Akteure, Argumente für die Ausweitung der Partizipations-Möglichkeiten für die Einwohner einer Kommune vorzutragen. Auch das Votum des Europarats mit seinen 47 Mitgliedern (Anm. d. Verf.: Stand 2016) hilft in der Sache: „Er fordert seit Jahren, allen Ausländern mit legalem Aufenthaltsrecht, unabhängig von der Nationalität, das uneingeschränkte aktive und passive Wahlrecht auf kommunaler Ebene zuzusprechen“, stellt der LIR in seiner Stellungnahme fest. Der LIR orientiert sich auch an 15 EU-Ländern, in denen Ausländer bereits an Kommunalwahlen teilnehmen: Niederlanden, Dänemark, Finnland, Irland und Schweden, Luxemburg, Belgien, Estland, Litauen, Slowenien, die Slowakei und Ungarn und auch Spanien, Portugal – 2016 konnte man auch noch Großbritannien dazurechnen. Unterstützung erhält der LIR auch von wissenschaftlicher Seite, in der vorgelegten Broschüre ist es Dr. Felix Hanschmann von der Goethe-Universität Frankfurt, der detailliert erklärt, dass die Öffnung des Wahlrechts auch für Nicht-EU-Ausländer der jetzt vorliegenden Formulierung der relevanten Artikel des Grundgesetzes nicht widerspricht.

Der DGB NRW, Die Freie Wohlfahrtspflege NRW, der Landesjugendring, die LandesschülerInnenvertretung NRW, die Landesseniorenvertretung NRW unterstützen die Forderung und die Kampagne des LIR.

Die NRW-Verfassungskommission hat Vorschläge präsentiert.

Quellen: https://landesintegrationsrat.nrw

Quelle (Text un Abbildungen.) HIER, wo ich lebe, will ich wählen! – Eine Dokumentation zur Kampagne des Landesintegrationsrates NRW zur Einführung des kommunalen Wahlrechts für alle. Juli 2016 – https://landesintegrationsrat.nrw/wp-content/uploads/2014/10/Dokumentation_Wahlrecht_2016_klein.pdf

Der hier dokumentierte Überblick über die Kampagne liegt neun Jahre zurück. Auch wenn oder gerade weil heute die politische Situation komplizierter geworden ist, ist es gut, dass es solche Akteure und diese Art Zusammenarbeit gib

Abb. (PDF): Logos beteiligter Organisationen

Abb. (PDF): Broschüre der Kampagne „... wo ich loebe, will ich wählen“, Coaver und Umfrage Tabelle-Frage 1: In Deutschland dürfen bei Kommunalwahlen auch ausländische Bürger aus EULändern wählen, die in der jeweiligen Stadt oder Gemeinde leben. Ausländische Bürger, die nicht aus einem EU-Land kommen und sich hier niedergelassen haben, sind nicht wahlberechtigt. Was meinen Sie, sollen auch die auf Dauer in Deutschland lebenden Ausländer, die nicht aus einem EU-Land kommen, bei Kommunalwahlen wählen dürfen?