Politische Berichte Nr.05/2023 (PDF)19b
Gewerkschaften/Soziale Bewegung

Revision der Richtlinie zu Eurobetriebsräten

Rolf Gehring, Brüssel

Im Prozess zu einer erneuten Revision der Richtlinie über Europäische Betriebsräte (EBR) hat die Kommission die zweite Konsultation der Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften eingeleitet. Mit der ersten Konsultation wurde eruiert, ob eine Revision gerechtfertigt und sinnvoll ist. Nach ihrer Auswertung sieht die Kommission Handlungsbedarf und hat mit der zweiten Konsultation vier Themenbereiche aufgerufen, dabei auch mögliche Optionen formuliert:

• Die Möglichkeit freiwilliger EBR-Vereinbarungen, (die meistens eingeschränkte Beteiligungsrechte vorsahen) soll auslaufen.

• Verfahren zur Einrichtung von EBRs sollen effizienter, unnötige Verzögerungen ausgeräumt werden. Ressourcen für die Arbeit der EBRs sollen konkreter definiert werden. Dies variiert derzeit stark zwischen den Mitgliedsstaaten.

• Genauere Definition der „länderübergreifenden Angelegenheiten“ soll für mehr Rechtssicherheit sorgen. Für die Anhörung des EBR soll ein effizientes Verfahren und ebenfalls angemessene Ressourcen sichergestellt werden.

• Die EU-Mitgliedstaaten sollen die Richtlinie wirksamer um- und durchsetzen, einschließlich wirksamer Sanktionen.

Im Entwurf für seine Stellungnahme unterstützt der EGB viele der von der Kommission gemachten Vorschläge. Er verweist auch darauf, dass die materiellen Gegenstände, die in EBRs verhandelt werden sollen, Minimumanforderungen sind, die Einzelstaaten können dies bei der Umsetzung der Richtlinie erweitern, wozu der EGB aufruft. Er begrüßt auch den Vorschlag von zwei statt bisher einer jährlichen Zusammenkunft der EBRs.

Einige der Forderungen des EGB, die über die Kommissionvorstellungen hinausgehen betreffen:

• Die generelle Beteiligung von Gewerkschaften bei den Verhandlungen zur Einrichtung von EBRs.

• Klarere Vorschriften bezüglich des Begriffs der rechtzeitigen Information – am Beginn von Planungen, nicht wenn Entscheidungen gefallen sind. Die Aussetzung von Unternehmensentscheidungen, wenn diese Vorschriften nicht eingehalten werden.

• Klare und objektive Kriterien bezüglich Informationen, die als geheimhaltungspflichtig deklariert werden.

• Kostenübernahme durch das Unternehmen für Experten, Schulung, Rechtsberatung und Prozesse.

• Eine Ausweitung des Geltungsbereiches der Richtlinie auf Unternehmen, die rechtlich aufgespalten, aber durch eine zentrale Leitung geführt werden.