VGH Bayern: ein mehr als zweifelhaftes Urteil
Christiane Schneider. Es ist belastend genug, einen Personenschützer zu brauchen. Wie unerträglich aber muss es für Charlotte Knobloch sein, der Präsidentin der jüdischen Kultusgemeinde München, dass ein Polizist, der sie als Leibwächter eng begleitete, zur selben Zeit im Chat mit einem Freund antisemitische Vernichtungsfantasien und Naziparolen austauschte. Die Polizeiführung hatte den Beamten aus dem Dienst entlassen wollen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) jedoch wies, wie zuvor das Verwaltungsgericht, eine Entlassung zurück. Er sah keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht des Beamten. Seine geäußerten Vernichtungsfantasien seien zwar inakzeptabel, aber psychologisch erklärbare „Suche nach Anerkennung“, privat geäußert und damit „als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung“ durch Grundrechte geschützt. Dass der Polizist sich zwischen 2014 und 2020 nicht nur in einem, sondern in mehreren Chats, auch in einem Gruppenchat, antisemitisch und rassistisch „entfaltete“, hat an der Rechtsauffassung der VGH nichts geändert. Wegen seines ansonsten „außerordentlich positiven Persönlichkeitsbildes“ erkannte der VGH auf eine Zurückstufung vom Kriminalhauptmeister zum Kriminalobermeister – zur Last wurde ihm nur gelegt, eine verfassungsfeindliche Äußerung eines Bekannten widerspruchslos hingenommen zu haben.
(Zitate aus der Urteilsbegründung nach Dr. Max Kolter, LTO und Redaktion beck-aktuell)