Wahlausschuss verhindert AfD-Kandidatur
Olaf Argens, Schmitten/Hessen. Der kommunale Wahlausschuss in Ludwigshafen/Rheinland-Pfalz hatte im August mit den Stimmen von 6 zu 1 der Vertreter von CDU, SPD, FWG und FDP den Kandidaten der AfD für die Oberbürermeisterwahl nicht zugelassen. Die AfD war in Ludwigshafen bei der letzten Bundestagswahl zur stärksten Kraft geworden. Der Ausschluss stellt eine Zäsur dar, zumal er eine weitere Möglichkeit eröffnet, unterhalb der Ebene eines Parteiverbots Rechtsextremisten daran zu hindern, exekutive Funktionen in demokratischen Institutionen auszuüben. Wahlausschüsse z. B. in Thüringen hatten zuvor anders entschieden.
Die Mitglieder des Ausschusses in Ludwigshafen waren nach ihrer Entscheidung massiv bedroht worden. Kritiker vor allem aus dem rechten aber auch liberalen Lager sprachen von einem „kleinen Parteiverbot“ und einer „Umgehungsstrategie“. Da der Entzug des passiven Wahlrechts eine gravierende Maßnahme darstellt, ist bei der Entscheidungsfindung sorgfältig und sensibel abzuwägen.
Bürgermeister sind Wahlbeamte. Sie werden (häufig) direkt gewählt und sind insofern Mandatsträger, zugleich sind sie aber auch Beamte mit der damit einhergehenden Verfassungstreuepflicht. Bereits im Vorfeld einer Wahl kann deshalb die Frage auftreten, ob eine Verletzung vorwirkend den Ausschluss von Kandidaten rechtfertigen kann. In einigen Bundesländern finden sich deshalb Bestimmungen im Kommunalwahlrecht, denen zur folge nur wählbar ist, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Die Bestimmungen wurzeln in historischen Erfahrungen der Weimarer Republik. Die Entscheidung trifft der Wahlausschuss, deren Mitglieder von den in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen berufen werden.
Die Maßstäbe für die Prognose finden sich im Beamtenrecht. Die Parteimitgliedschaft kann hier ein Indiz darstellen. Es stellen sich also Fragen, die bereits im Kontext des Radikalenerlasses aufgeworfen wurden, freilich aus anderer Perspektive. Das Beamtenrecht verlangt von den Mitgliedern des Wahlausschusses, die sich bislang eher nur mit formalen Fragen auseinanderzusetzen hatten, eine schnelle Prognose, nicht nur über zukünftiges Verhalten, sondern auch über die Persönlichkeit des Kandidaten, ein totalitärer Maßstab, der im Nationalsozialismus in das Beamtenrecht aufgenommen wurde.
In Ludwigshafen hatte der Wahlausschuss sich an einem Dossier des Landesverfassungsschutzes orientiert. Die Nähe des Kandidaten zu rechtsextremen Netzwerken war publik. Die Entscheidung konnte deshalb nicht anders ausfallen. Allerdings ist bekannt, dass der Verfassungsschutz politischem Einfluss ausgesetzt ist. Die Meinungsbildung im Wahlausschuss kann ebenfalls durch die Mehrheitsverhältnisse im Gemeinderat beeinflusst sein. Dies kann die widersprüchlichen Entscheidungen erklären. Die Nähe des Wahlausschusses zu den politischen Auseinandersetzungen am Ort ist allerdings im Fazit ein positiver Faktor.
Der nicht zugelassene Kandidat kann die Entscheidung des Wahlausschusses zunächst nur in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren überprüfen lassen, in dem es ausschließlich um grobe offensichtliche Fehler geht. Eine Revision in einem später durchgeführten Hauptsacheverfahren ist eher unwahrscheinlich, zumal sie zu einer Wiederholung der Wahl führen würde.