Politische Berichte Nr.01/2026 (PDF)32
Solidarisches Europa

Europäische Garantie für Kinderrechte -

Bemühungen, Rückschläge, zunehmende Angriffe

.01 Entwicklung des Bürgerlichen Gesetzbuches

2021 beschlossen die EU-Mitgliedstaaten die Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder1. Ziel war, der Kinderarmut in Höhe von 18 Millionen Betroffenen entgegenzuwirken durch den Zugang zu grundlegenden Ressourcen.

Dazu gehören nach Artikel 4

• kostenloser Zugang zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung

• kostenloser Zugang zu Bildung und außerschulischen Aktivitäten

• kostenloser Zugang zu mindestens einer gesunden Mahlzeit pro Schultag

• kostenloser Zugang zur Gesundheitsversorgung

• wirksamer Zugang zu gesunder Ernährung

• wirksamer Zugang angemessenem Wohnraum

Michael Juretzek, Bremen. Die Mitglieder wurden verpflichtet, einen nationalen Aktionsplan zu erstellen. Kurz darauf einigten sich EU, Gewerkschaften, Arbeitgeber und Sozialverbände darauf, bis 2030 fünf Millionen Kinder aus Armut und Ausgrenzung zu befreien. Die Kommission wies alle Mitgliedstaaten mit einer überdurchschnittlichen Armutsquote unter Kindern an, mindestens fünf Prozent der ihnen zugewiesenen Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds zur Bekämpfung der Kinderarmut einzusetzen.

Drei Jahre später muss UNICEF anlässlich ihres Berichts2 zur Lage der Kinder in der EU die entgegengesetzte Entwicklung berichten: „Fast eines von vier Kindern innerhalb der EU ist von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht – erstaunliche 20 Millionen Kinder in 27 EU-Mitgliedstaaten. Obwohl die Zahl der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Kinder in der EU von 2015–19 auf 19,1 Millionen gesunken ist, ist die Zahl seit 2019 um fast eine Million auf 20,7 Millionen im Jahr 2022 gestiegen.“

Eurochild

Europa und die EU sind durchzogen von zivilgesellschaftlichen Kinderrechts- und Kinderschutzorganisationen. Hatten sich doch die Mitgliedstaaten gleich in Artikel 3 des EU-Vertrages zum Schutz der Rechte des Kindes verpflichtet. Unter dem Dach von Eurochild haben sich 225 Organisationen aus 41 europäischen Ländern vereinigt, die ihre Arbeit auf die Umsetzung der Kinderrechtskonvention der UN konzentrieren. Ihr Jahresbericht 20253 trägt die treffende Überschrift „Ungleiche Kindheiten. Rechte auf dem Papier sollten auch Rechte in der Praxis sein“. Zu Beginn der Berichte aus 38 Ländern äußert sich die Präsidentin von Eurochild Tanya Ward mit einem dringenden Appell: „Trotz der in einigen Ländern erzielten Fortschritte sind Kinderarmut und soziale Ausgrenzung in ganz Europa nach wie vor hoch … Da immer mehr Länder mit Angriffen konfrontiert sind, die die Demokratie untergraben und die Maßnahmen derjenigen einschränken, die sich für die Rechte der Kinder einsetzen, müssen die europäischen Staats- und Regierungschefs gemeinsam mit der Zivilgesellschaft die Rechte jedes Kindes in Europa und darüber hinaus schützen und fördern.“

Kinderarmut

Den stärksten Anstieg der Kinderarmut seit 2023 verzeichnet der Bericht in Finnland mit 3,5% und Kroatien mit 2%. Die Länder mit der höchsten Armutsquote unter Kindern sind Bulgarien (35,1%), Spanien (34,6%) und Rumänien (33,8%) bei einem EU-Durchschnitt von 24,2%.

Finnland liegt zwar mit 17,3% armutsbedrohter Kinder noch unter dem EU-Durchschnitt. Trotz europaweit sehr weit entwickeltem Bildungssystem steht es jetzt an der Spitze der Armutszunahme. Die gängige Vorstellung „durch Bildung aus der Armut heraus“ scheint zu kurz gegriffen. Die finnische Linkspartei berichtet von zunehmender Vererbung von Armut: „Die Verbindung zwischen dem familiären Hintergrund der Schüler und den Lernergebnissen ist in Finnland, dem ehemaligen Wunderland in Pisa, schneller gewachsen als in jedem anderen OECD-Land. Laut den Forschern findet sich die Erklärung nicht innerhalb der Mauern der Schulen, sondern in einer größeren sozialen Ungleichheit.“4 Der Eurochild-Länderbericht Finnland endet mit dem erklärten Ziel, bis 2030 die Kinderarmut um 30 000 (18%) zu verringern, unterstützt durch 46 Millionen Euro aus dem EU-ESF+-Fonds.

Gewalt in der Erziehung

Eurochild berichtet von nach wie vor verbreiteter Gewalt gegen Kinder, die „häufig innerhalb der Familie“ stattfindet. In mehreren Ländern wachse der Druck von Befürwortern traditioneller und konservativer Werte und Bewegungen, die die Rechte marginalisierter Gruppen leugnen oder einschränken und den Kinderschutz instrumentalisieren, um Narrative gegen schutzbedürftige Gemeinschaften zu schaffen und Fehlinformationen zu verbreiten“. Zum Schutz der Kinder müssten Regierungen diese Entwicklungen bekämpfen. Wie lang der Weg von der staatlich sanktionierten „Normalität“ der Anwendung „angemessener Zuchtmittel gegen das Kind“ bis zur Verpflichtung der Eltern auf eine gewaltfreie Erziehung und ein Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit war, zeigt die Entwicklung des Bürgerlichen Gesetzbuches in Deutschland (Kasten).

01

Entwicklung des Bürgerlichen Gesetzbuches

1896 Bürgerliches Gesetzbuch BGB – §1631. Die Sorge für die Person des Kindes umfasst das Recht und die Pflicht, das Kind zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Der Vater kann kraft des Erziehungsrechts angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anwenden. Auf seinen Antrag hat das Vormundschaftsgericht ihn durch Anwendung geeigneter Zuchtmittel zu unterstützen.

§1634. Neben dem Vater hat während der Dauer der Ehe die Mutter das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen; zur Vertretung des Kindes ist sie nicht berechtigt, unbeschadet der Vorschrift des §1685 Abs. 1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Eltern geht die Meinung des Vaters vor.

1921 Gesetz über die religiöse Kindererziehung – §5. Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kinde die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.

1936 Gesetz über die Hitler-Jugend – §2. Die gesamte deutsche Jugend ist (…) körperlich, geistig und sittlich im Sinne des Nationalsozialismus zum Dienste am Volk und zur Volksgemeinschaft zu erziehen.

1968 Urteil des BVerfG – „(Das) Elternrecht enthält als wesensbestimmenden Bestandteil die Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder; Eltern, die sich dieser Verantwortung entziehen, können sich gegenüber staatlichen Eingriffen zum Wohle des Kindes nicht auf das Elternrecht berufen. (…) Das Wächteramt des Staates (…) beruht in erster Linie auf dem Schutzbedürfnis des Kindes.“

1980 BGB – §1631. (2) Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind unzulässig.

2000 BGB – §1631. (2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.

Quellen: 1. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021H1004; 2. https://www.unicef.org/eu/stories/state-children-european-union-2024; 3. https://eurochild.org/uploads/2025/11/Unequal-Childhoods-Rights-on-paper-should-be-rights-in-practice.pdf; 4. https://vasemmisto.fi/vasemmistoliiton-tavoitteet/vahennamme-koyhyytta-ja-kitkemme-eriarvoisuutta/