Problematisches Compact-Verbot
Christiane Schneider, Hamburg
Am 16. Juli verbot das Bundesministerium des Innern (BMI) die vom Kreis um Jürgen Elsässer getragene Compact-Magazin GmbH einschließlich ihrer Teilorganisation Conspect Film GmbH. Elsässer, einst Mitglied des Kommunistischen Bundes (KB), ist heute nach etlichen Häutungen eine der zentralen Figuren der extremen Rechten. Er ist gut vernetzt und verfügt dank des Compact-Magazins sowie zahlreicher Internet-Auftritte und Veranstaltungen über eine erhebliche Reichweite und damit über großen Einfluss. Die ausführliche Verbotsbegründung des Bundesinnenministeriums enthält zahlreiche Belege für das von Compact verfolgte „völkisch-nationalistische Gesellschaftskonzept“, das die Menschenwürde großer Bevölkerungsgruppen angreift, für unerträgliche rassistische und antisemitische Hetze und auch für aggressiv-kämpferisches Agieren (Elsässer: „Wir wollen dieses Regime stürzen“). Ohne Zweifel geht von dem, laut Selbstbeschreibung, „mittlerweile (…) reichweitenstärkste(n) Medium der Opposition in Deutschland“ eine Gefahr für erhebliche Teile der Gesellschaft und für die rechtsstaatlich verfasste Demokratie aus (alle Zitate aus der Verbotsbegründung).
Das Verbot wurde von links bis in die politische Mitte hinein begrüßt. Die „Junge Welt“ allerdings, die sich als Beobachtungsobjekt des Geheimdienstes unter Druck sieht, schrieb: „Unrecht wird nicht Recht, nur weil es mal den Richtigen trifft.“ Tatsächlich wirft das Verbot Fragen auf. Vor allem Verfassungsrechtler äußern erhebliche Bedenken oder deutliche Kritik. Christoph Gusy, Professor für Öffentliches Recht, Staatslehre und Verfassungsgeschichte, mahnt in einer ersten Stellungnahme: „In der Auseinandersetzung mit den Gegnern der Verfassung beweist und bewährt sich der demokratische Rechtsstaat. Auch dort, wo der Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zweifelsfrei festgestellt ist, sind die Voraussetzungen und Grenzen des Grundgesetzes selbst und der Gesetze zum Schutz der Verfassung einzuhalten. Wenig kann den Verfassungsschutz stärker delegitimieren als administrative Maßnahmen, welche rechtswidrig ergehen und später von den Gerichten beanstandet werden.“ (1) Die Juristen, die sich bisher zu Wort gemeldet haben, haben ganz überwiegend Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verbots geäußert.
Denn das BMI hat den Weg über das Vereinsrecht gewählt: Es hat die beiden GmbHs als Verein verboten und nur als Folge dieses Verbots Compact und die anderen Produkte aus dem Verkehr gezogen. Es hat damit zu einem Trick gegriffen, denn der Bund hat keine Kompetenzen, in das Presserecht einzugreifen. Dies fällt ausschließlich in die Kompetenz der Länder. David Werdermann, Jurist bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), kritisiert: „Das Vereinsrecht ist … verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Verbote nicht ausschließlich mit den Inhalten eines Presseerzeugnisses begründet werden können.“ (2) Auch Christoph Gusy äußerte gegenüber Legal Tribune Online Bedenken, „dass mangels Gesetzgebungskompetenz das Vereinsrecht ein solches Presseverbot nicht tragen könne“. Paula Rhein-Fischer, Habilitantin an der Akademie für europäischen Menschenrechtsschutz der Uni Köln, schrieb im Verfassungsblog: „Ist eigentliches Ziel ein bestimmtes Presseerzeugnis, deren dahinterstehende Gruppierung nur als ,Mittel zum Zweck‘ verboten wird, ist das Presserecht vorranging.“ (3) Dass es aber gerade um das „bestimmte Presseerzeugnis“ ging, machte Faeser deutlich: „Ich habe heute das rechtsextremistische Compact-Magazin verboten“, schrieb sie auf der Plattform X.
Man fragt sich nach der Lektüre der Verbotsbegründung mit ihren zahlreichen Zitaten, warum es der Staat viele Jahre lang versäumt hat, gegen das Compact-Magazin und andere Produkte der beiden GmbHs mit den einschlägigen Strafgesetzen, u.a. § 130 (Volksverhetzung), vorzugehen. Die konsequente Verfolgung von Pressedelikten hätte auch die Beschlagnahme von Ausgaben ermöglicht und insgesamt die Verantwortlichen zur Mäßigung oder gar Aufgabe zwingen können. Ein Verbot per Trick dagegen schafft eine doppelt gefährliche Situation: Wenn es vor Gericht, spätestens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, keinen Bestand hat, gehen Elsässer und die gesamte extreme Rechte gestärkt aus dem Verbotsversuch hervor. Wenn es dagegen Bestand hat, dann ist nicht nur das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit beschädigt. Mit der Umgehung rechtsstaatlicher Normen lässt sich der Kampf gegen die extreme Rechte und autoritäre Entwicklungen nicht gewinnen.
https://verfassungsblog.de/verbotene-vereinsmedien/ (2) Legal Tribune Online (LTO), Ist das Compact-Verbot rechtswidrig? (3) https://verfassungsblog.de/compact-verbot/