Revision der Richtlinie zu EBRs
Rolf Gehring, Brüssel. Nach der Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung der Richtlinie für Europäische Betriebsräte durch die Kommission hatten das EP und nun auch der Rat ihre Positionierungen vorgelegt. Die Einigung im Rat war bereits (wie üblich) durch den Ausschuss der Ständigen Vertreter der EU-Länder (Coreper) relativ geräuschlos vorbereitet worden. Viele der mit dem Kommissionvorschlag vorgelegten Verbesserungen finden die Unterstützung des Rates.
Angestrebte Verbesserungen beziehen sich insbesondere auf ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis in den EBRs, eine strengere Definition von vertraulichen Gegenständen (Geheimhaltungspflicht, den Zugang zu Rechtsmitteln und ihre Finanzierung, einen angemessenen Zeitraum für die Erarbeitung von Stellungnahmen des EBR. Die Vorschläge bezüglich Sanktionen und Geldstrafen sollen allerdings abgeschwächt werden. Geldstrafen sollten geringer ausfallen als bei der Datenschutz-Grundverordnung (bis zu 4% des weltweiten Umsatzes). Eine gegensätzliche Position hatte hier das EP eingenommen, das bei der Verletzung von Information- und Konsultationsrechten auch das Recht auf die Erwirkung einstweiliger Verfügungen zum Stopp von Maßnahmen vorschlägt. Bereits im März hatten sechs europäische Arbeitgeberverbände ein Positionspapier vorgelegt, in dem unter anderem eine starke Eingrenzung dessen, was unter Begriff „länderübergreifende Angelegenheiten“ zu verstehen sein soll, gefordert wird. Die Zuständigkeit des EBR solle nur bei sehr schwerwiegenden Fällen greifen. Freiwillig Vereinbarungen aus der Zeit von vor 1996 (die meist nur sehr eingeschränkte Rechte vorsehen) sollten ihre Gültigkeit behalten. Der Gegenstand der Vertraulichkeit solle nicht durch Gesetz, sondern durch die Betriebsparteien geregelt werden. Die Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten sollten durch nationales Recht geregelt werden und, um Zeitverzögerungen bei Restrukturierungen zu vermeiden, sollten EBR-Klagen keine aufschiebende Wirkung auslösen. Eine eigene, deutlich weniger bremsende Stellungnahme wurde vom Chemiearbeitgeberverband vorgelegt.
Abb. (PDF): Quelle: Informationen für Europäische Betriebsräte 2/2024, www.ebr-news.de, hier findet sich bis 2004 zurückreichend ein Download- u. Leseverzeichnis des Newsletter sowie zu einer Reihe einschlägiger Fachpublikationent