Politische Berichte Nr.05/2024 (PDF)30a
Demokratie verteidigen

Sogenanntes Neutralitätsgebot in Sachsen.

Rosemarie Steffens

Auf Antrag der AfD setzte der sächsische Landtag einen Untersuchungsausschuss ein, der sich u. a. mit der Aufklärung der mutmaßlich rechtswidrigen Förderpraxis bei Asyl- und Integrationsmaßnahmen im Verantwortungsbereich von Staatsministerin Köpping (SPD) befassen sollte. Den Vorsitz hat MdL Dr. Volker Dringenberg (AfD). Der sächsische Rechnungshof (SRH) äußerte sich engagiert:

„Die Förderung fand thematisch und bezüglich ihrer Akteure in einem stark politischen Kontext statt. Der Grundsatz der staatlichen Neutralität wurde nicht ausreichend geprüft und sichergestellt. Bei einem Teil der Zuwendungsempfänger fand eine Trennung zwischen politischen Aktivitäten, Lobbyarbeit und Projektarbeit nur unzureichend statt.“ (Förderbericht SRH, S.11)

Ob Organisationen der Demokratie- und Jugendarbeit als Empfänger von Fördermitteln dazu verpflichtet sind, ein sogenanntes Neutralitätsgebot einzuhalten und sich daraus die Pflicht ergibt, alle gewählten Parteien gemäß ihrer Bedeutung annähernd gleich zu behandeln, ließ die Amadeu Antonio Stiftung zusammen mit anderen Stiftungen prüfen. Das Gutachten sagt aus: 1. „Der Landesrechnungshof hat übergriffig gehandelt. Er ist vom Gesetzgeber nicht dazu befugt, Ausführungen zum Neutralitätsgebot und zur Chancengleichheit politischer Parteien zu verfassen. (…) Die Prüfungen erstrecken sich grundsätzlich auf die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Haushaltsmittel. (…) 3. Politische Bildung und Demokratiearbeit sind stets auf ethische Werte und Verfassungsziele gerichtet und deshalb nie „neutral“. Auch sind sie Ausdruck der streitbaren Demokratie und verpflichtende Staatsaufgabe. 4. Die Offenheit des demokratischen Willensbildungsprozesses ist ein herausragendes Verfassungsprinzip. Sie darf nicht durch Neutralitätsgebot und Chancengleichheit der Parteien verkürzt werden. Beide Verfassungsgüter dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden. (…) 6. Die Bildungsarbeit freier Träger darf Gefahren für die Menschenwürde, für die freiheitliche demokratische Grundordnung, für die Grundrechte und für Staatsziele wie den Schutz natürlicher Lebensgrundlagen und europäische Einigung auch und gerade dann abwehren, wenn diese Gefahren von Programmen politischer Parteien ausgehen.“

amadeu-antonio-stiftung.de; Prof. Dr. W. Hufen, Universität Mainz, Rechtsgutachten zum sogenannten Neutralitätsgebot für zivilgesellschaftliche Vereine der Demokratie- und Jugendarbeit, Juli 2024