Politische Berichte Nr.01/2025 (PDF)03a
Blick auf die Medien

Europäische Mindestlohnrichtlinie – umkämpfte Rechtsfortbildung

Rolf Gehring, Brüssel. Dänemark hatte nach Verabschiedung der europäischen Richtlinie zu angemessenen Mindestlöhnen die Kommission und den Rat verklagt, mit dem Ziel die Richtlinie aufzuheben, ersatzweise bestimmte Artikel. Schweden unterstützt die Klage. Beide Länder sehen Eingriffe in die Entgeltfestlegung und die Koalitionsfreiheit, hohe Güter in beiden Ländern. Grundsätzlich sehen die EU-Verträge im Kapitel 10 (Sozialpolitik) eine Zuständigkeit der EU bei den Grundrechten und der Arbeitswelt vor. Ausgeschlossen sind die Bereiche Streikrecht, Tarifautonomie und Entgelt. Hier reklamiert der Kläger, die Rechtsetzung sei nicht durch die Verträge legitimiert. Nach Anhörung der Prozessparteien und Vertretern aus Mitgliedsstaaten, hat der Generalanwalt des EuGH Nicholas Emiliou am 14. Januar eine Stellungnahme zu dem Verfahren vorgelegt.

Der Generalanwalt argumentiert, dass die diversen Verweise in den Erwägungsgründen zur Richtlinie, die ausdrücklich betonen, dass die Richtlinie nicht in die Kompetenz der Sozialpartner und die Modalitäten der Entgeltfindung eingreifen soll, tatsächlich zeigen, dass eine große Unsicherheit bestehe.

Namentlich das in der Richtlinie formulierte Ziel von einem angemessenen Mindestlohn, einem angemessenen Lebensstandard, der Bekämpfung von Armut in Arbeit, dem Abbau des Lohnunterschieds zwischen Männern und Frauen werden vom Generalanwalt als unzulässige Eingriffe beurteilt. Gleichermaßen sei die Richtlinie bei den staatlichen Aktionsplänen zur Durchsetzung einer Tarifbindung für mindestens 80 Prozent der Beschäftigten ein Eingriff in die Tarifautonomie. Dies insbesondere, da hier die Dazwischenkunft der Regierung vorgesehen ist.

Aus Sicht des Generalanwaltes sind bestimmte Zielstellungen der Richtlinie direkte Eingriffe in die Rechtsmaterien, womit er eine Abgrenzung zu anderen EU-Richtlinien vornimmt, die zwar auch einen indirekten Effekt auf Entgelte haben, diesen aber nicht als ihren eigentlichen Inhalt haben, wohingegen die Richtlinie zu Mindestlöhnen diesen direkten Bezug schon ihrem Titel zum Ausdruck bringt.

„In Artikel 153 Absatz 5 AEUV wird der weit gefasste Begriff ‚Entgelt‘ verwendet. Alle früheren Fassungen von Artikel 153 Absatz 5 AEUV, nämlich Artikel 137 Absatz 6 EGV und Artikel 2 Absatz 6 des Sozialkapitels, waren meines Wissens nach gleich formuliert: Sie bezogen sich auf ‚Entgelt‘, nicht auf die ‚Höhe des Entgelts‘. Die Verwendung des Begriffs ‚Entgelt‘ deutet darauf hin, dass neben der Höhe des Entgelts auch andere Aspekte der Lohnfestsetzungssysteme der Mitgliedstaaten in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung in Artikel 153 Absatz 5 AEUV fallen. Folglich bin ich der Ansicht, dass die Verfasser der EU-Verträge versucht haben, Maßnahmen, die die Harmonisierung des Lohnniveaus umfassen, aber nicht darauf beschränkt sind, vom Anwendungsbereich des EU-Handelns auszuschließen.“

In seiner Schlussfolgerung plädiert der Generalanwalt für die ersatzlose Streichung der Richtlinie. „Vor diesem Hintergrund schlage ich dem Gerichtshof vor: – die Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union vollständig für nichtig zu erklären“.

Der EGB hat entsetzt auf die Stellungnahme des Generalanwaltes reagiert, sieht nach erster Sichtung große Teile der Argumentation als nicht schlüssig. Die Schwierigkeit dürfte weniger sein, den unbestimmten Rechtsbegriff des Entgeltes im Sinne einer Rechtsfortbildung auszulegen, weiter oder neu auszulegen, als vielmehr die materiellen Gründe, die auch zu dem Entschluss der Nichtzuständigkeit geführt hatten, die große Vielfalt bezüglich der historischen Linien und der aktuellen Ausgestaltung der Arbeitsbeziehungen und der daraus erwachsenen Erwartungen bezüglich der EU-Rechtsetzung. Die dänischen und die schwedischen Gewerkschaften hatten schon während des Rechtsetzungsprozesses einen enormen Aufwand gegen die Richtlinie betrieben, und es kam zu schwersten Spannungen im Europäischen Gewerkschaftsbund EGB. Demgegenüber hatten osteuropäische Gewerkschaften, die kaum tariffähig sind, große Erwartungen an die Richtlinie. Für die gewerkschaftliche Diskussion ist vor diesem Hintergrund als Richtschnur Umsicht, Rücksicht und Vorsicht die bessere, als das Gute mit Macht durchsetzen zu wollen.