Politische Berichte Nr.02/2025 (PDF)03
Blick auf die Medien

Mindestlohnrichtlinie: Gegengutachten des Europäische Gewerkschaftsbunds

Rolf Gehring, Brüssel. In der letzten Ausgabe der „Politischen Berichte“ hatten wir über die Stellungnahme des Generalanwaltes des Europäischen Gerichtshofes zur Klage Dänemarks gegen die Mindestlohnrichtlinie berichtet. Sein Plädoyer, Aufhebung der gesamten Richtlinie, da sie durch Eingriffe in die Lohnfindung die Verträge verletzt.

Mittlerweile liegt ein Gegengutachten des Europäischen Gewerkschaftsbundes (EGB) vor. „Der EGB ist der Ansicht, dass der Generalanwalt mit seiner Schlussfolgerung einen Rechtsfehler begangen hat, und fordert den Gerichtshof auf, die Schlussanträge in ihrer Gesamtheit zurückzuweisen.“ Die Schlussfolgerungen des Generalanwalts basierten auf einem reduktionistischen Verständnis des verfassungsrechtlichen Rahmens.

Der EGB argumentiert sowohl mit einer konträren Auslegung des Sozialkapitels, vor allem auch mit Verweis auf die internationale und sozialpolitische Rahmung dieses Kapitels, als auch mit einer Art Rechtsfortbildung bezüglich der Auslegung des Begriffs der Arbeitsbedingungen in den Verträgen, zu denen er ausdrücklich auch die Vergütung zählt. Die sozialpolitische Rahmung, mit der das Sozialkapitel der Verträge beginnt, wurde auch vom Rat und der Europäischen Kommission in ihren veröffentlichten Rechtsgutachten vor Verabschiedung, als Rechtsgrundlage für die Richtlinie herangezogen. In krassen Gegensatz dazu der Generalanwalt.

Im EGB-Gutachten wird darauf hingewiesen, das sowohl die Rechtsetzung mit dem auf Artikel 153 basierenden Serkundärrecht (etwa die Richtlinien für gleiches Entgelt für Frauen und Männer, Arbeitsentgelt für schwangere Arbeitnehmerinnen, Anspruch auf bezahlten Urlaub, Bezahlung beim Mutterschaftsurlaub, Vereinbarkeit von Beruf und Familie) als auch die Rechtsprechung des EuGH (für den Maßnahmen, die keine Lohnbestandteile harmonisieren, kein Mindestlohnniveau oder die Höhe der verschiedenen Lohnbestandteile festlegen, keinen umittelbaren Eingriff in die Festlegung des Arbeitsentgeltes darstellen) indirekte Eingriffe sind, obwohl sie echte Wirkung entfalten.

Der EGB verweist in diesem Zusammenhang auch auf die verschiedenen Leitplanken, die die Richtlinie beinhaltet, um die jeweiligen instititutionellen Rahmen des sozialen Dialoges aber auch die Orientierungen für die Festlegung des Mindestlohnes (60% des Bruttomedianlohnes, 50% des Bruttodurchschnittslohnes „und/oder Referenzwerte, die auf nationaler Ebene verwendet werden“) nicht direkt zu definieren. Der EGB Schlussfolgert, dass die Richtlinie eine konkrete Umsetzung der internationalen und europäischen Rahmungen der Sozialpolitik ist, nicht aber direkt die Lohnhöhe festlegt. „Aus all diesen Gründen fordert der EGB den Gerichtshof auf, die Gültigkeit der AMWD in vollem Umfang zu bestätigen, da es sich um ein einzigartiges EU-Rechtsinstrument handelt, das auch den Reichtum und die Tiefe der sozialen Dimension innerhalb der EU-Rechtsordnung bestätigt.“

Quelle: ETUC launches counter opinion on minimum wage directive case | ETUC (Englisch – eigene Übersetzung)

Abb. (PDF): Grafik: Osteuropa holt auf. Obige Graphik ist von der Hans-Böckler-Stiftung veröffentlicht, basierend auf den Daten des diesjährigen Europäischen Tarifberichts. Sie zeigt die Dynamik der Mindestlöhne in Europa. Legt man die Kaufkraft zugrunde, zeigen die deutlichen Steigerungen in eigentlich allen mittel- und osteuropäischen Ländern auch eine deutliche Verringerung der Unterschiede in den Lebensstandards. Noch 2005 berichtete der Autor des WSI-Reports Schulten von einen Verhältnis 1:4 bei den Kaukraftstandards zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Mindestlohn. Heute sind es etwa 1:2. Deutlichen Steigerungen der letzten Monate führen die WSI-Forscher auch auf die europäische Mindestlohnrichtlinie und der von ihr vorgegebenen Orientierung an den Referenzwerten (60% des Medianlohns / 50% des Durchschnittslohns) für angemessene Mindestlöhne zurück. So entstehe „ein Sog hin zu strukturellen Mindestlohnerhöhungen, die über die normalen regelmäßigen Anpassungen hinausreichen“.

www.boeckler.de/de/boeckler-impuls-deutschland-mit-nachholbedarf-67345.htm