Einigung bei Euro-Betriebsräten
Rolf Gehring, Brüssel. Europäisches Parlament und Rat haben sich auf eine Revision der Eurobetriebsratsrichtlinie EBR geeinigt. In einer Pressemitteilung des Rates vom 21. Mai wird die polnische Ministerin für Familie, Arbeit und Sozialpolitik Agnieszka Dziemianowicz-Bąk zitiert: „Die neue Richtlinie soll das EBR-Recht klarer, wirksamer und leichter durchsetzbar machen.“ Polen hatte in seinem Programm für die Ratspräsidentschaft angekündigt, diese zu nutzen, um eine Einigung in diesem Revisionsprozess zu erzielen – offenbar mit Erfolg!
Die Einigung muss noch durch die Rechts- und Sprachprüfung, wird dann von den Mitgliedsstaaten bestätigt, was normalerweise eine Formalie ist, da die Verhandlungen darüber im Vorfeld stattfinden. Dann muss sie innerhalb von zwei Jahren in die nationalen Regelwerke übertragen werden, ein Inkrafttreten ist dann spätestens nach drei Jahren.
Wesentliche Elemente der Einigung:
- Transnationale Angelegenheiten: Der Anwendungsbereich transnationaler Angelegenheiten wurde präzisiert, um sicherzustellen, dass Entscheidungen, die Arbeitnehmer in mehr als einem Mitgliedsstaat erheblich betreffen, eine Verpflichtung zur Unterrichtung und Anhörung des EBR auslösen.
- Es soll eine ausgewogenere Geschlechtervertretung in den EBRs angestrebt werden.
- Geheimhaltungspflicht nur, wenn objektive Kriterien erfüllt sind und solange die Gründe für diese Einschränkungen bestehen.
- Stärkung der EBRs beim Zugang zu Gerichtsverfahren: Die Kosten für die Rechtsvertretung und Beteiligung sollen gedeckt werden.
- Sanktionen sollen abschreckend sein und Faktoren wie Schwere, Dauer, Folgen und Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Verstoßes berücksichtigen.
Obwohl offensichtlich keine Erweiterung des Katalogs der materiellen Gegenstände, mit denen sich die EBRs befassen können, stattfinden wird und auch keine Absenkung der Schwellenwerte für die Einrichtung von EBRs in multinationalen Unternehmen Teil der Vereinbarung sind, begrüßt der EGB die politische Einigung. Die Arbeitnehmer multinationaler Unternehmen seien der Durchsetzung ihres Rechts auf eine umfassende Anhörung zu Unternehmensentscheidungen bzw. -vorhaben einen Schritt nähergekommen.
Eine endgültige Bewertung könne jedoch erst erfolgen, wenn der vollständige Text vorliege.