* 22a-2006-uno-rechte-behinderter-detjen-u-2.html * 22b-eu-bericht-behindertenrechte-detscher-2.html * 23-historisches-zur-krueppelbewegung-gehring-2.html
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK). – EU-Bericht zum Stand der Umsetzung
Eva Detscher, Karlsruhe. Die irrige Auffassung, dass Behinderte immer die anderen sind, übersieht die Tatsache, dass die überwiegende Zahl nicht von Geburt an, sondern die allermeisten durch Unfälle, Krankheiten, Kriege oder andere Lebensrisiken zu Behinderten werden. Behinderungen stellen große, zum Teil auch fast nicht bewältigbare Aufgaben an die Betroffenen und Beteiligten im persönlichen und privaten Umfeld. Die politische Herausforderung wurde von der UN angegangen (siehe Beitrag von U. Detjen), weil das Beseitigen von Barrieren in der Lebenswirklichkeit von Behinderten Voraussetzung für einen Wandel in der Wahrnehmung und im selbstverständlichen gegenseitigen Umgang ist – und weil die Achtung der Menschenwürde verlangt, alle Menschen mit Rechten auszustatten. Auf Hilfe und Unterstützung angewiesen zu sein, darf nicht ein Ausschlussgrund von Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sein. Alle Mitgliedstaaten und die EU haben das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD) ratifiziert, auch wenn einige Mitgliedstaaten Erklärungen und Vorbehalte, auch zu Artikel 12, abgegeben haben. (Anm.: Art. 12 Gleiche Anerkennung vor dem Recht).
Am 29. Mai 2024 hat die Agentur der EU für Grundrechte (FRA) den aktuellen Stand der Umsetzung der BRK in den Mitgliedsstaaten in ihrem Bericht „Indikatoren für das Recht auf politische Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – neue Entwicklungen“ vorgelegt.
Es geht dabei u.a. um das Wahlrecht an sich: „In den Gesetzen mehrerer Mitgliedstaaten wurden die Einschränkungen des aktiven und passiven Wahlrechts aufgrund der Geschäftsfähigkeit aufgehoben. Selbst dort, wo es noch rechtliche Beschränkungen gibt, geht die gerichtliche Praxis dazu über, pauschale rechtliche Beschränkungen außer Kraft zu setzen und in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Personen, die unter Vormundschaft stehen, das aktive und/oder passive Wahlrecht verweigert werden sollte.“
Es geht aber auch um die Ermöglichung des Zugangs zum Wahlprozess: Barrierefreiheit (Wahllokale) und auch Barrierefreiheit im Internet. „Die Mitgliedstaaten haben inzwischen zunehmend Strategien für Menschen mit Behinderungen verabschiedet. Sie sehen spezifische Maßnahmen vor, um die Zugänglichkeit von Wahlen und die Beteiligung von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten. Allerdings fehlt es noch immer an einer systematischen und sinnvollen Konsultation der Behindertenorganisationen. Das Gleiche gilt für die regelmäßige Schulung von Wahlbehörden und Beamten zu den Themen Diskriminierung von Behinderten, Zugänglichkeit und angemessene Vorkehrungen.“
Political participation of people with disabilities – new developments | European Union Agency for Fundamental Rights