Politische Berichte Nr.04/2024 (PDF)22a
Kalenderblatt

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10. November 1971 BRD: Bundestag beschließt passives Wahlrecht für Ausländer zu den Betriebsräten

Claus Seitz, San Sebastián. Paragraf 7 des Betriebsverfassungsgesetzes von 1952 definierte, „wählbar sind alle Wahlberechtigten, die … das Wahlrecht für den Deutschen Bundestag besitzen“, und schloss damit alle Arbeitsmigranten von der Kandidatur zur betrieblichen Interessenvertretung aus.

Die Freizügigkeitsverordnungen 38/1964 und 1612/1968 der EWG ermöglichten Arbeitnehmern aus EWG-Mitgliedsländern (damals vor allem aus Italien) abweichend vom Gesetz das passive Wahlrecht.

Im Rahmen der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes öffnete der Gesetzgeber am 10.11.1971 mit den Stimmen der Abgeordneten der Koalitionsparteien SPD und FDP und der Arbeitnehmergruppe der CDU das passive Wahlrecht für die damals über 2,2 Millionen Arbeitsmigranten in der Bundesrepublik. CDU/ CSU hatten lediglich angeboten, Vertrauensleute von Nicht-EU-Ausländern „mit beratender Stimme an Beratungen des Betriebsrats, die sich mit Fragen der ausländischen Arbeitnehmer befassen“, teilnehmen zu lassen. In einem der Hearings des Arbeitsausschusses des Bundestags äußerte Dr. Mertz (Personalleiter der Fa. Bosch, Stuttgart) Befürchtungen, dass „die nationalen Differenzen, die die ausländischen Mitarbeiter der verschiedenen Nationalitäten (‚Völkerpluralismus‘) untereinander haben“, sowie „die innenpolitischen Differenzen, die unter den Angehörigen des gleichen Staates bestehen“, die Betriebsratsarbeit behindern würden. Die Regierungsparteien argumentierten, dass es dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung widerspräche, wenn Arbeitnehmern aus Nicht-EWG-Ländern weiterhin die Wählbarkeit versagt würde (Bundestags-Drucksache 715/70, Seite 37).

Das Arbeitsrecht wurde so zum einzigen gesellschaftlichen Bereich, in dem Ausländer rechtlich völlig gleichgestellt sind. Ein „Ausländerarbeitsrecht“ als Sonderrecht existiert nicht.

Das passive Wahlrecht führte zur Öffnung der Kandidatenlisten der Gewerkschaften für Arbeitnehmer aus Nicht-EWG-Anwerbestaaten, wurde zum Ausgangspunkt für eine weitergehende Integration der Migranten und ihre berechtigte Teilnahme am gewerkschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Leben.1

1968 wurden 191 EWG-Ausländer zu Betriebsräten gewählt. Auf Basis des neuen Gesetzes stieg die Anzahl ausländischer Betriebsräte über 3824 im Jahr 1972 auf 8381 (darunter 3545 türkische) im Jahr 1990.2

Anwerbeabkommen: Rotation und Provisorium

Ende der fünfziger Jahre war die Arbeitslosenquote in Deutschland auf 1,3 Prozent gesunken, in vielen Branchen herrschte Arbeitskräftemangel.

Die deshalb abgeschlossenen staatlichen Anwerbeabkommen – Italien (1955), Spanien (1960), Griechenland (1960), Türkei (1961), Marokko (1963), Portugal (1964), Tunesien (1965), Jugoslawien (1968) – basierten auf dem Rotationsprinzip: Von 1955 bis zum Anwerbestopp am 23.11.1973 kamen rund 14 Millionen Migranten nach Deutschland, 11 Millionen kehrten wieder zurück.

Ein Schwerpunkt der Beschäftigung von Arbeitsimmigranten aus Süd- und Südosteuropa waren die Automobil- und Automobilzulieferindustrie. Mitte 1971 wurde bei VW Wolfsburg mit 9161 der Höchststand italienischer Arbeitnehmer erreicht. In den Kölner Ford-Werken arbeiteten 1973 fast 11 000 türkische Arbeitsmigranten. 3

Schon Mitte der 1960er-Jahre zeichnete sich ab, dass für viele Zugewanderte Deutschland zum Lebenszentrum geworden war, der Nachzug von Familienangehörigen begann.

1972 lebten 38% der Migranten länger als acht Jahre hier.

Gegen Ende der 1960er-Jahre revidierte die Gewerkschaft IG Metall die Hypothese vom Provisorium, weil aus „arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitischen Gründen“ die Ausländerbeschäftigung „für längere Jahre als neue gesellschaftliche Dauererscheinung“ zu betrachten sein werde. (2 – Seite 58 ff.)

Franz Woschech vom DGB-Bundesvorstand schrieb in der „Quelle“ vom Dezember 1971:

„Im Herbst 1971 befinden sich über 2,2 Millionen ausländische Arbeitnehmer in der Bundesrepublik. 57 Prozent der Männer und 47 Prozent der Frauen sind bereits länger als vier Jahre in unserem Lande. Seit der Rezession im Jahre 1967 wissen wir, dass die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer nicht vorübergehend und von konjunkturellen Schwankungen abhängig ist.“

Die IG Metall wurde zur treibenden Kraft für die Verallgemeinerung des passiven Wahlrechts vor allem aufgrund des Engagements und der Kämpfe ihrer ausländischen Mitglieder. 1965 hatten sich von den 400 000 ausländischen Arbeitnehmern ca. 100 000 in der IG Metall organisiert, 1970 bereits 214 000. 1962 richtete die IG Metall ein Ausländer-Referat ein, begann mit fremdsprachlichen Publikationen und der Ausbildung ausländischer Vertrauensleute.

(1) Einige Beispiele: Hasan Özen, ehemaliges BR-Mitglied bei HKM Duisburg„ 1994 – Bundesverdienstkreuz erstmals an Gastarbeiter verliehen.“ https://www.waz.de/staedte/duisburg/article227420509/vor-25-jahren-bundesverdienstkreuz-erstmals-an-gastarbeiter.html, https://de.wikipedia.org/wiki/Hasan_Özen – Salih Güldiken, Betriebsrat und Aufsichtsrat bei Ford, Köln, https://www.bpb.de/themen/migration-integration/anwerbeabkommen/43219/das-mit-dem-grossen-streik-war-nicht-meine-idee/ – Yilmaz Karahasan, 1992 – 1995 geschäftsführendes Vorstandsmitglied der IG Metall, https://de.wikipedia.org/wiki/Yilmaz_Karahasan – Annese Lorenzo, Vita da Gastarbeiter, Von Apulien zu VW in Wolfsburg, Die Geschichte des ersten ausländischen Betriebsrats in Deutschland, Dietz Verlag, 2022

(2) Hans Puehretmayer: Das passive Wahlrecht zum Betriebsrat für Migranten und Migrantinnen in der Bundrepublik Deutschland und in Österreich. Ein Vergleich. (S. 77 ff.)

(3) Jörg Huwer: „Gastarbeiter“ im Streik. Die Arbeitsniederlegung bei Ford Köln im August 1973. Emition Domid, Migration im Fokus – Band 1. Seite 20 ff. Als E-Book kostenlos erhältlich bei domid.