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Die Entwicklung der Allgemeinen Schulpflicht in Deutschland
Rosemarie Steffens, Langen. Bevor am 14. August 1919 die allgemeine Schulpflicht in Deutschland auch für Mädchen gesetzlich eingeführt wurde, hatte es bereits in vorherigen Jahrhunderten in einzelnen Königs-, Herzog- und Fürstentümern eine allgemeine Unterrichtspflicht gegeben. Bildung war bis dahin vor allem Kindern aus wohlhabenden Familien in Form von Privatunterricht vorbehalten. Die Kinder der unteren Schichten, die Mitte des 17. Jahrhunderts 50 bis 90 Prozent der europäischen Bevölkerung ausmachten, gingen – wenn überhaupt – gewöhnlich nicht länger als drei bis vier Jahre zur Schule und lernten daher meist nur das Lesen.
Der preußische Soldatenkönig Friedrich Wilhelm I. erließ am 28. September 1717 ein Edikt, um „gute Untertanen zu bilden“, das zum Meilenstein der deutschen Schulgeschichte werden sollte: „ … dass hinkünftig an denen Orten, wo Schulen sein, die Eltern bei nachdrücklicher Straffe gehalten sein sollen, ihre Kinder im Winter täglich und im Sommer, wann die Eltern die Kinder bei ihrer Wirtschaft benötigt sein, zum wenigsten ein- oder zweimal die Woche in die Schule zu schicken.“1 Das galt für alle fünf- bis zwölfjährigen Kinder – Jungen wie Mädchen.
Durch die großen gesellschaftlichen Veränderungen Mitte des 18. Jahrhunderts entstand ein stärkerer Bedarf an elementarer Bildung und Berufsausbildung. Die Bevölkerung nahm zu, es gab weniger Kriege und Seuchen, die Ernährung und medizinische Versorgung wurden – trotz einiger Hungerkrisen – insgesamt besser. Die Bevölkerungszunahme stand in Wechselwirkung mit den wirtschaftlichen Strukturveränderungen, zum Beispiel mit der Kommerzialisierung der Landwirtschaft und Frühindustrialisierung. Die Nachfrage nach Grundnahrungsmitteln stieg. Die persönliche Abhängigkeit der Bauern von den Grundherren reduzierte sich zunehmend auf finanzielle Leistungen. Heimgewerbe und Manufaktur setzten das korporativ organisierte Handwerk unter Druck.
Die Erwerbsarten professionalisierten sich, es entstand mehr Spezialistenwissen. Auf der anderen Seite explodierte der Buch- und Zeitschriftenmarkt. Der Anteil religiöser Schriften ging zugunsten der wissenschaftlichen und vor allem der „schönen“ Literatur zurück. Man las nicht nur, es gab auch zunehmend Autoren und Autorinnen, durch die neuen Medien entstand eine gebildete Öffentlichkeit.2
Die allgemeine Unterrichtspflicht von 1717 war eine Art staatliche Absichtserklärung, aber immerhin begleitet von Schulhausbau und Anstellung von Lehrkräften – oft wurden auch Handwerker, Tagelöhner und abgedankte Soldaten verpflichtet. Viele Bauern weigerten sich, ihre Kinder zum Unterricht zu schicken, weil sie dann als Arbeitskräfte fehlten.
Dem zunehmenden Bedarf an des Lesens, Schreibens und Rechnens kundigen Personen wurde von König Friedrich II. von Preußen mithilfe des sehr engagierten Pädagogen und reformorientierten Theologen Johann Julius Hecker Rechnung getragen: 1763 führte er das Generallandschulreglement mit deutlichen Veränderungen bei Finanzierung, Ausbau der Schulen, Entwicklung von Curricula, Seminaren für Lehrkräfte und Strafbewehrung bei Schulversäumnis ein. Die allgemeine Schulpflicht (bis dahin auf die königlichen Domänen beschränkt) galt jetzt vom fünften bis zum dreizehnten Lebensjahr in ganz Preußen.
Die Verfassung von 1919 legt in Art. 145 fest: „Es besteht allgemeine Schulpflicht. Ihrer Erfüllung dient grundsätzlich die Volksschule mit mindestens acht Schuljahren und die anschließende Fortbildungsschule bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahre.“
Außerdem sollte die Grundschulzeit in Schulen des Wohnbezirks erfüllt werden. Für Mädchen und Jungen aus dem Schulsprengel war der Schulbesuch fortan verpflichtend – aus modernen Gesellschaften nicht mehr wegzudenken.
1 Deutschlandfunk, Einführung der Schulpflicht in Preußen – 2 Handbuch der Allgemeinen Bildungsgeschichte, Band 2, 18. Jahrhundert; Hrsg. Notger Hammerstein und Ulrich Hermann 3 bpb, Tenorth, Heinz-Elmar: Kurze Geschichte der Allgemeinen Schulpflicht